5 StR 421/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Anordnung der Si-cherungsverwahrung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit K366r-perverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der mehrfach ein-schl344gig vorbestrafte, homosexuell-p344dophile und mit dem HI-Virus infizierte Angeklagte im Juni 2009 374ber einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen se-xuelle Handlungen mit dem 13-j344hrigen D. vor (Oralverkehr an dem Jungen; Reiben des Glieds am Anus des Jungen; Penetration und orale Sti-mulation des Angeklagten durch den Jungen, letztere unter Verwendung ei-nes Kondoms). F374r dieses Tatgeschehen verh344ngte die Strafkammer eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Des Weiteren wurde der 2 - 3 - Angeklagte zu zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verurteilt, weil er einen zehn- und einen elfj344hrigen Jungen mehrfach an de-ren unbedeckte Geschlechtsteile gefasst hatte. Der Angeklagte wendet sich gegen diese Verurteilung und macht die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Die Revision hat hin-sichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 2. Die Unterbringung nach 247 66 Abs. 2 StGB, dessen formelle Voraus-setzungen gegeben sind, liegt im pflichtgem344337en Ermessen des Tatgerichts. Daher m374ssen die Urteilsgr374nde nachvollziehbar erkennen lassen, dass und aus welchen Gr374nden das Tatgericht von seiner Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 28. September 1990 226 5 StR 414/90, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4; Be-schluss vom 4. Januar 1994 226 4 StR 718/93, BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Er-messensentscheidung 5 m.w.N.). Dabei m374ssen sie die nach den Zweckvor-stellungen der Vorschrift erheblichen Gesichtspunkte ber374cksichtigen. 4 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat wesentliche Umst344nde nicht erwogen, die gegen die An-ordnung der Sicherungsverwahrung sprechen k366nnen. Sie l344sst vor allem unber374cksichtigt, dass der Angeklagte bislang praktisch nicht therapiert wur-de, was nunmehr bei f374r ihn erstmaligem Vollzug einer l344ngeren Freiheits-strafe zu erwarten ist. 5 Dar374ber hinaus hat sich das Landgericht nicht damit auseinanderge-setzt, dass die an D. 226 einverst344ndlich 226 vorgenommenen sexuellen Handlungen nach ihrer Intensit344t und dem Grad ihrer Eignung, schwerwie-gende seelische Sch344den beim Opfer hervorzurufen, nicht nur von den bei-den 374brigen abgeurteilten Taten, sondern auch von denjenigen Taten deut-lich abweichen, derentwegen der Angeklagte vorbestraft ist. Insoweit kam es 6 - 4 - allenfalls zu Ber374hrungen der gesch344digten Jungen an deren unbedeckten Geschlechtsteilen und gelegentlich zum Onanieren vor den Kindern. Schwe-re Tatfolgen bei den Gesch344digten wurden nicht festgestellt. Der Angeklagte wendete nie Gewalt an, sondern nutzte von ihm geschaffene 204spielerische223 Situationen aus, um die sexuellen Handlungen an den Jungen vorzunehmen. Reagierten die Kinder ablehnend, lie337 er von ihnen ab. Diese Gesichtspunkte sind von wesentlicher Bedeutung f374r die Beurteilung des Ausma337es der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr. Sie h344tten deshalb bei der Aus374bung des Ermessens bedacht werden m374ssen. Die Einsch344tzung der Strafkammer, dass 204unter Ber374cksichtigung der hohen Zahl der Opfer in der Vergangenheit und den drei Opfern der hier zu beurteilenden Taten223 die Anordnung der Si-cherungsverwahrung unerl344sslich und verh344ltnism344337ig sei, betont einseitig zulasten des Angeklagten diesen Teilaspekt seiner bislang begangenen Ta-ten. 7 Bei dem hier vorliegenden Ermessensfehler bedurfte es keiner Aufhe-bung von Feststellungen. Brause Raum Schneider K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy