5 StR 421/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angek lagten gegen das Urteil des Landg e- richts Neuruppin vom 14. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat vermag dem Urteil noch zu entnehmen, dass der Angeklagte an einer länger dauernden krankhaften geistig - seelischen Störung leidet (Schwachsinn), bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägl i- che Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslös en können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 1 7. Febr u- ar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369) und auch die übrigen Vorausse t- zungen des § 63 StGB vorliegen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 S tGB unterlassen hat . Ungeachtet der absehbaren Schwierigkeiten bei einer Therapie des Ang e- klagten wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen alsbald (vgl. auch § 67 Abs. 5 StGB) auf eine Grundlage für eine Maßregelaussetzung durch soziale Abs i- cherungen (vgl. § 67 d Abs. 2 Satz 2 , §§ 68a, 68b StGB) hinzuarbeiten sein. Basdorf Raum Schaal Schneider Dölp
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