5 StR 421/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten g egen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 wird kostenpflichtig z u- rückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2013 mit Beschluss vom 23. Okt o- ber 2013 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 5. November 2013 eine Anhörungsr ü- ge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tats a- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vo r- bringen des Verurteilten übergangen. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 1 2
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