ECLI :DE:BGH:2017:091017B5STR421.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 421/17 vom 9. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten J . gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2017 wird als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das genannte U r- teil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die z u- grundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen. Im Übrigen wird sein Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Der den Angeklagten A . betreffende Strafausspruch hat keinen B e- stand. Denn das Landgericht hat hierbei den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angewendet, ohne zuvor die Voraussetzungen des § 46b StGB geprü ft zu haben. Hierzu hätte freilich nach den getroffenen Feststellungen Anlass besta n- den. Danach erschien der Angeklagte A . fünf Tage nach der Tat auf einer e- rauf durchgef ührten Beschuldigtenvernehmung benannte er den Mitangekla g- ten als seinen bei der Tat bestimmenden Mittäter. Anhaltspunkte, dass dieser bis dahin von den Strafverfolgungsbehörden bereits anderweitig namhaft g e- macht worden war, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Danach erscheint es als möglich, dass der Angeklagte A . durch se i- ne Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen e i- genen Beitrag hinaus aufzuklären (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB). Das Lan dgericht hätte in diesem Fall p rüfen müssen, ob es von der gegeb e- nenfalls eröffneten Milderungsmöglichkeit über § 49 StGB Gebrauch macht oder unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) bejaht. A ngesichts dessen kann der Senat nicht ausschließen, dass die im Übr i- gen rechtsfehlerfrei bestimmte Strafe niedriger bemessen worden wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), und hebt deshalb den Strafausspruch auf. Die zugrundeliege n- den Feststellungen können hi ngegen best ehen bleiben und gegebenenfalls durch neue, ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 1 2 3 4 - 4 - Sofern das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht die tatbestandl i- chen Voraussetzungen des § 46b StGB als erfüllt ansehen sollte, so wird es beim Ausüben des ihm er öffneten Ermessens in den Blick zu nehmen haben, dass der Angeklagte sich einerseits aus eigenem Antrieb an die Polizeibehörde gewandt und dabei andererseits seinen eigenen Tatbeitrag zu minimieren ve r- sucht, schließlich in der Hauptverhandlung zum Anklagev orwurf ganz g e- schwiegen hat. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 5
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