5 StR 422/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Februar 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. 2. a) Auf die Revision des Angeklagten W wird aa) das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, als dieser Angeklagte wegen gefährl i - cher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S verurteilt ist, bb) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufg e - hoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen ble i - ben aufrechterhalten. b) Die weitergehende Revision des Angeklagten W wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten - 3 - der Revision, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Auf die Revision des Angeklagten Wa wird das Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, g e - mäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen gefährlicher Kö r - perverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Den Angeklagten W hat das Landgericht wegen gefäh r - licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Angeklagte Wa ist wegen Nötigung und gefährl i - cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Seine Revision führt zur umfassenden Verfahrenseinstellung. - 4 - I. Zur Revision des Angeklagten B bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionsvortrag zu der Rüge einer Verletzung von § 265 StPO den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anfo r - derungen entspricht; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß der A n - geklagte wegen gemeinschaftlich mit dem Zeugen K und einem unb e - kannt gebliebenen Mittäter begangener gefährlicher Körperverletzung an dem Zeugen S verurteilt worden ist, während in der Anklageschrift als Mittäter dieser Tat der gesondert Verfolgte G genannt ist, begründete keine Pflicht zur Erteilung eines förmlichen Hinweises. Bei Veränderung w e - sentlicher tatsächlicher Umstände der Tat darf der Tatrichter den Angekla g - ten zwar nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung möglicherweise auf Umstände stützen will, die in der Anklage nicht enthalten sind. Dafür reicht es aber aus, daß der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann (BGH StV 1996, 297 f. m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 265 Rdn. 23). Daß letzteres hier nicht gegeben gewesen wäre, behauptet die Revision nicht. II. Zur Revision des Angeklagten W hat der Generalbu n - desanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2000 u. a. ausgeführt: Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren ins o - weit einzustellen ist, als der Angeklagte wegen gefährlicher Kö r - perverletzung zum Nachteil des Zeugen S verurteilt wurde. Diese Tat war nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. III Bl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis - 5 - der Ermittlungen erwähnt, daß der Angeschuldigte W den Zeugen S mit einem Baseballschläger auf die Brust und den Rücken geschlagen haben soll (Bl. 79/80 a. a. O.). Damit fehlt es an der erfo rderlichen Tatide n - tität. Diese wird nicht dadurch begründet, daß auch die Verle t - zung des Zeugen W auf ein und denselben äußeren U m - stand (Auseinandersetzung zwischen Sp und E ) zurüc k - zuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte Hinweis gemäß § 265 StPO konnte die fehlende (Nachtrags-) Anklage nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8). ... Es kann im Hinblick auf die erforderliche Teileinstellung des Verfahrens der Ausspruch der Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Da nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, daß die für die verbleibende Tat festgesetzte Strafe durch die weitere Verurte i - lung beeinflußt ist, muß der Strafausspruch insgesamt aufgeh o - ben werden, wobei die hierzu getroffenen Feststellungen Bestand haben können. Dem stimmt der Senat zu. III. Zur Revision des Angeklagten Wa hat der Generalbu n - desanwalt ausgeführt: Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Der Beschwerd e - führer ist wegen Taten verurteilt worden, die nicht angeklagt sind. 1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Sch war nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptve r - - 6 - handlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. III Bl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erwähnt, der Zeuge habe angegeben, er sei auf dem Wege zum Parkplatz von einem nicht näher identifizierten Mitglied der Sp mit einem Baseball-Trainingsschläger in Ri c h - tung seiner Hüfte geschlagen worden (Bd. III Bl. 80 d. A.). Damit fehlt es an der erforderlichen Tatidentität. Diese wird nicht d a - durch begründet, daß auch die Verletzung des Zeugen Sch auf ein und denselben äußeren Umstand (Auseinandersetzung zwischen Sp und E ) zurückzuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte Hi n - weis gemäß § 265 StPO konnte die fehlende (Nachtrags-) Ankl a - ge nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8). 2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Tat zum Nachteil des Zeugen I . Dem Angeklagten ist mit der Anklage zur Last g e - legt worden, Beihilfe zu einer zu dessen Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung geleistet zu haben. Bei natürlicher Betrachtungsweise vermag dieses Geschehen, worauf die Revis i - on zu Recht hinweist, mit einem zeitlich vorgelagerten und räu m - lich davon abgesetzten Wegnehmen der Motorradfahrerweste des Zeugen I keinen einheitlichen Lebensvorgang zu bilden. Daß der Zeuge zur Herausgabe seiner Jacke veranlaßt wurde, ist in der Anklage nicht einmal erwähnt, jedenfalls stünde die im Urteil festgestellte in keinem Zusammenhang mit der in der Anklage b e - zeichneten Tat. Auch dem stimmt der Senat zu. IV. - 7 - Anders als in dem der Entscheidung BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 28 zugrundeliegenden Fall bildete hier das Gesamtgeschehen - 8 - nicht in der Weise einen einheitlichen Vorgang, daß das Gesamtgeschehen eine einzige Tat im prozessualen Sinne und mithin die von der Anklage u m - faßte Tat wäre. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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