5 StR 422/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Nebenklägers M gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der Revision s - begründung des Nebenklägers ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1). Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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