5 StR 422/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. September 2003in der Strafsachegegenwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 soweit es ihnbetrifft nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Re-vision des Angeklagten hat Erfolg.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Sep-tember 2003 ausgeführt:Zutreffend beanstandet die Revision die Lückenhaftigkeit der Be-weiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2), weil die Fest-stellung, der Beschwerdeführer habe das Heroin zum gewinnbringendenVerkauf nach Berlin gebracht (UA S. 6), im Urteil nicht belegt ist. Daß dieser Angeklagte eigennützig handelte, läßt sich auch dem Zusammenhang derUrteilsgründe (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 2001 1 StR 12/01) nicht ent-nehmen. - 3 -Da nicht auszuschließen ist, daß zusätzliche Feststellungen getroffenwerden können, muß die Sache vom Landgericht neu verhandelt werden.Dem schließt sich der Senat an.Harms Häger RaumBrause Schaal
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