5 StR 422/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller N366tigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Harms H344ger Gerhardt Brause Schaal
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