5 StR 422/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kiel vom 28. Juni 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der An-geklagte des bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30a Abs. 1 BtMG) im Verh344ltnis der Gesetzeskonkurrenz steht und zur374cktritt (vgl. BGH NStZ 2010, 223 m.w.N.). Dies macht eine Aufhebung - 3 - des Strafausspruchs bei dem unverminderten Schuldgehalt nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserw344gungen dem Angeklagten nicht etwa angelastet, er habe durch seine Taten jeweils zwei Gesetze verletzt. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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