5 StR 422/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Ur teil des Lan d- gerichts Lübeck vom 18. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, sowie im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verha n d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. G r ü n d e Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen vorsätzlicher Körperve r- letzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Mon a- ten verurteilt und die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ang e- ordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzie lt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unb e- gründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Gegen den Schuldspruch ist rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen den Einwendungen der Revision hat das sachverständig beratene Landg e- rich t eine Aufhebung der Steueru ngsfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) zutreffend namentlich mit der Begründung ausgeschlossen, dass dieser i n- 1 2 - 3 - nehalten konnte, nachdem er wieder in den Besitz des Personalausweises gelangt war. 2. Die Anordnung der Unterbri ngung des Angeklagten im psychiatr i- schen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Annahme des für § 63 StGB erforderlichen dauerhaften Defekts mit Krankheit swert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Be schlüsse vom 6. Februar 1997 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f., und vom 8. Juli 1999 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612) ist allerdings nicht zu beanstanden. Dass bei dem Angeklagten nicht nur eine für sich nicht ausreichende dauerhafte Disposit ion besteht, in b e- stimmten, ihn belastenden Situationen wegen mangelnder Fähigkeit zur A f- fektverarbeitung in den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142, vom 24. Se ptember 1997 2 StR 443/97, BGHR StGB § 63 Zustand 27, und vom 1. September 1998 4 StR 367/98), wird von den Feststellungen getragen. Danach hat die diagnostizierte schwere Persönlic h- keitsstörung des emotional - instabilen Typus (ICD 10: F 61.0) bei ihm b ereits seit früher Kindheit zu beträchtlichen Einschränkungen der gesamten L e- bensführung bis hin zur Verwahrlosung geführt. b) Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitspr ognose nicht ausreichend begründet hat. Die außerordentlich beschwerende Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass von dem Betroffenen in Zukunft rechtswidrige Taten von Erheblichkei t zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit genügt de m- entsprechend nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1992 5 StR 333/92, NStZ 1992, 538, vom 8. Juli 1999 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612, und vom 16. Juli 2008 2 StR 16 1/08, Rn. 7 ; jeweils mwN). 3 4 5 - 4 - Vier vergleichsweise nicht sehr schwer wiegende und dementspr e- chend durchgehend mit Geldstrafe geahndete Körperverletzungsdelikte hat der Angeklagte im Zeitraum von 2004 bis 2008 begangen. Auch die Anlas s- tat liegt in diesem Zeitraum. Zuvor und danach musste er trotz seines D e- fekts nicht verurteilt werden. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass länger währende Straffreiheit als gewichtiges Indiz gegen die Wah r- scheinlichkeit künftiger gefährlicher Strafta ten heranzuziehen ist (BGH NStZ 1999 aaO; LK/Schöch, 12. Aufl., § 63 Rn. 74). Das Landgericht hat dies im Grundsatz auch nicht verkannt und stü t- zend auf aggressives Verhalten des Angeklagten bei der psychiatrischen Exploration und im Vorfeld des zweiten Hauptverhandlungstags verwiesen. Indessen hat dieser seine Aggressionen im Zuge der Exploration zu beher r- schen vermocht; am zweiten Hauptverhandlungstag konnte er Gleiches au f- grund vorsorglich vorgenommener Fesselung nicht unter Beweis stellen. Hinzu kommt, dass krankheitstypi sche Aggressionen, die Ausfluss solcher Belastungssituationen sind, nur eingeschränkt als Beleg für die allgemeine Gefährlichkeit des Betroffenen gelten können (vgl. zu Taten während einer strafrechtlichen Unterb ringung LK/Schöch, aaO, § 63 Rn. 84 mwN). 3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat die Stra f- kammer maßgebend mit der Gefährlichkeit des Angeklagten begründet. Sie kann aus den vorgenannten Gründen schon deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat weist für die neu anzustellende Sozial prognose darauf hin, dass der Angeklagte bislang noch nicht zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dass ihm nicht allein die Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Verbindung mit entsprechenden Bewährungsweisungen und - auflagen hinreichende Wa r- nung für künf tige Legalbewährung sein kann, versteht sich daher nicht von selbst. Auch die wenig nachdrückliche Führung des Strafverfahrens in den Jahren 2009 und 2010 und die Straffreiheit des Angeklagten seit der verfa h- rensgegenständlichen Tat können hierbei nicht au ßer Betracht bleiben. 6 7 8 - 5 - 4 . Sofern das neu entscheidende Tatgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen sollte, wird bei gegebener Aussetzung der Vollstr e- ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung im Rahmen einer etwaigen Au s- setzungsentscheidung nac h § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB eingehender als bi s- lang nach alternativen, den Angeklagten weniger beschwerenden Weisungs - oder Unterbringungsmöglichkeiten zu suchen sein. Basdorf Raum Schaal König Bellay 9
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