5 StR 422/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. zu 2.: versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte H . auch die dem Nebe n- kläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der rechtsfehlerhaften Berücksichtigung früheren Schweigens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 3 St R 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21) im Rahmen der Bewertung der erst im Laufe der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten H. b e- ruht das Urteil nicht. Angesichts der sorgfältigen inhaltlichen Auseinanderse t- zung mit der E inlassung des Angeklagten, die die Strafkammer für unschlü s- sig und zudem aufgrund des eingehend gewürdigten Ergebnisses der B e- weisaufnahme für widerlegt hält, schließt der Senat aus, dass das Landg e- richt ohne die unzulässige Verwertung des Aussageverhalten s zu einem a n- deren Ergebnis gelangt wäre. Basdorf Raum Schaal König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy