5 StR 423/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen; bei dem Angeklag-ten D. wird in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 angerechnet. Die Beschwerdef374hrer tragen die Kosten ihrer Rechtmittel. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, bedarf es bei dem Angeklagten D. keiner Wiedereinsetzung, weil er die Revision fristgerecht begr374ndet hat. Die unterbliebene Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB h344lt der 334berpr374fung stand; die dem Sachverst344ndigen folgenden Ausf374h-rungen des Landgerichts sind hinreichend tragf344hig. Der insoweit gestellte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege (BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 3). Der gestern beim Senat eingegangene Verteidigerschriftsatz vom 8. September 2008 ist ber374cksichtigt worden. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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