5 StR 423/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 20 10 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 1. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die wirksam auf den Schuldspruch wegen (besonder s) schweren Raubes (Tat 2.6 der Urteilsgründe) sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch b e- schränkte Revision des Angeklagten führt entgegen dem Antrag des Gen e- ralbunde s anwalts nicht zu einer Änderung des Schuldspruchs im Urteilsfall 2.6 in eine n solchen we gen besonders schweren räub e rischen Diebstahls. D er Angeklagte versteckte den zuvor aus der Wohnung des Geschädigten entwendeten 17,5 kg schweren Tresor mangels eines geeigneten Behältni s- se s für seinen unauffälligen Abtransport zunächst auf dem unverschlos senen Dachboden des Hauses, in dem sich die Wohnung des Geschädigten befi n- det . Damit erlangte er noch nicht den Gewahrsam an dem Tresor. Selbst wenn sich wozu das angefochtene Urteil keine Feststellungen trifft der Herrschaftsbereich des Geschädigten n icht mehr auf den Dachboden e r- streckte und nur der Angeklagte dieses Versteck kannte , hatte er nach der hierfür maßgeblichen A n schauung des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 16, 271, 273; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10) noch nicht die vollstä n- dige Sachherrs chaft über den Tresor erlangt. Insoweit ist von Bedeutung, - 3 - dass der Angeklagte den Dachboden nur unter Verletzung fremden Hau s- rechts b e treten konnte und damit rechnen musste, beim Abtransport des Tresors den G e schädigten oder anderen Hausbewohnern aufzu fallen und von ihnen behindert zu werden, wie dies später auch gesch ah. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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