5 StR 423/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Dezember 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Lan d- gerichts Kiel vom 21. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgen ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- g ründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl (Einsatzstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe), wegen Diebstahls in weiteren vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des A n- geklagten hat im Umfang der Bes chlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der 24 - jährige Angeklagte bereits seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig Alk o- hol; darüber hinaus besteht bei ihm eine psychis che Abhängigkeit von B e- täubungsmitteln. Er ist vielfach, insbesondere wegen Diebstahls, vorbestraft. In zwei Fällen hatte er bei Einbrüchen Feuer gelegt. Gegenstand der vorli e- genden Verurteilung sind zum Teil unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verübte Diebstähle, mit denen sich der Angeklagte eine Einkommensquelle für den Drogenerwerb verschaffen wollte. Im Zusamme n- hang mit einem Einbruch in ein Firmengebäude in der Kieler Innenstadt, bei iche kleine Taschenla m- pen erbeutete, steckte er eine n Archivraum, in dem große Mengen alter A k- ten lagerten, in Brand. Der betreffende Gebäudeteil brannte ab; es entstand Rahmen ihre r Diensttätigkeit leichte Rauchvergiftungen. 2. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Demg e- genüber hält der Rechtsfolgen ausspruch sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Einschränkung d er Schuldf ä- higkeit des Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB weist Erörterungsm ä ngel auf. Das Landgericht hat die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt einer aktuellen Drogen - intoxikation des Angeklagten im Z eitpunkt der Taten geprüft und nur diese in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen. Es setzt sich zum einen nicht mit der naheliegenden Möglichkeit e ine r sogar physische n Rauschmi t- telabhängigkeit des Angeklagten auseinander , der seit seiner Jugend reg e l- n- dessen Leben durch Drogen und B e- schaffungskriminalität bestimmt ist (UA S. 30) . E ine solche kann aufgrund hohen Suchtdrucks eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit begründen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 11a). Zum anderen b e- 2 3 4 - 4 - fasst es sich nicht mit der Frage, ob die vom Sachverständigen festgestellte , nicht näher klassifizierte schwere Persönlichkeitsstörung i- te seine Schuldfähigkeit hatte. Insbesondere hinsichtlich der begangenen Angeklagten erblickt, hätte Anlass für ei ne solche Prüfung bestanden (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 25. Juli 2001 5 StR 287/01 und vom 17. Okt o- ber 1995 5 StR 530/95) . 3. Der Senat hebt den gesamten Rechtsfolgen ausspruch auf . Damit soll gegebenenfalls auch eine Prüfung einer Unterbringung nac h § 63 StGB ermöglich t werden; nach den Feststellungen ist der Betäubungsmittelmis s- brauch des Angekl seiner schweren Pe r- sönlichkeitsstörung (UA S. 30) . Da es keine Hinweise auf einen völligen Au s- schluss der Schuldfähigkeit gib t , kann demgegenüber der Schuldspruch b e- stehen bleiben. 4. Hinsichtlich des Ausspruchs über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel und seiner Bemessung weist der Senat auf fo l- gendes hin: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstr e- ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1991 4 StR 121/91, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweise 8); dieser ist daher im Urteilstenor gru ndsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen U n- tersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat 5 6 - 5 - a l lerdings zu unterbleiben , wenn sich der mögliche Vorwe gvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei - und Unters u- chungshaft bereits erledigt hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 2 StR 354/07 , NStZ 2008, 212, 213). Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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