Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO §§ 257c; 261, 267 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichti - gung einem Mitangeklagten im Rahmen von Verständigungs - gesprächen erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdi - gung von dessen belastenden Angaben (im Anschluss an BGHSt 48, 161; 52, 78). BGH, Beschluss vom 6. März 2013 5 StR 423/12 LG Berlin 5 StR 423/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 6. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahren srüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten der Ang e- klagte und der Mitangeklagte T . mit einem türkischen Heroinlief e- ranten den Transport von 75 kg Heroin von Istanbul nach Berlin. Als Gege n- leistung für den Transport sollten der Angeklagte und T . o- gramm erhalten. Entsprechend der zuvor mit dem Lieferanten getroffenen Absprache wurde das Heroin in einen von T . eigens für Rauschgifttran s- porte angeschafften Jeep eingebaut. Anschließend übergab der Angeklagte den Jeep absprachegemäß an eine Bekannte des Mitangeklagten, die das Heroin als Kurierfahrerin nach Berlin bringen sollte. Bei einer Routinekontro l- le an der türkisch - bulgarischen Grenze wurde das Rauschgift von bulgar i- schen Beamten entdeckt und sichergestellt. 1 2 - 3 - Nach einem erfolgreich durchgeführten, indes nicht verfahrensgege n- ständlichen Geschäft mit einer Menge von 6 ½ kg Heroin, die der Angekla gte mit anderen Mittätern in Italien erworben hatte und in Berlin verkaufen ließ, bemühten sich der Angeklagte und der Mitangeklagte intensiv bei verschi e- denen potentiellen Lieferanten um den Erwerb größerer Mengen (mindestens etwa 30 kg) Kokain. Da sich h ierbei lediglich die Möglichkeit einer Lieferung gegen sofortige Bezahlung abzeichnete, versuchten T . und der Ang e- kla g te auf verschiedenen Wegen, Geldgeber zu gewinnen. Einer der potent i- ellen Geldgeber, bei dem es sich um eine Vertrauensperson des Bu ndeskr i- minalamts handelte, stellte konkret die Bereitstellung einer erheblichen Summe in Aussicht. Schließlich kündigte der Angeklagte einem in Paris l e- benden Freund, der in Kontakt zu einem Lieferanten stand, den Erhalt des Geldes binnen einer Woche an un d forderte ihn auf, für die Lieferung zu so r- gen. Diesen Termin mussten die Angeklagten jedoch kurzfristig absagen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt wie auch in der Folgezeit keinerlei Geld hatten beschaffen können, so dass das Kokaingeschäft letztlich scheiterte. 2. Der Erörterung bedarf nur die mit der Verfahrensrüge erhobene B e- anstandung, das Landgericht habe die mehrfach gescheiterten Verständ i- gungsgespräche und insbesondere den dem Mitangeklagten T . unterbreiteten Verständigungsvo rschlag nicht mitgeteilt. Das Landgericht h a- h- entsprechend hätte zur Anwendung kommen müssen. Das Unterlassen habe möglichen Einfluss auf die Beweiswürdigung. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem sich der Mitangeklagte T . bereits im Ermittlungsverfa h- ren geständig eingelassen hatte, kam es im Zwischenverfahren zu einem Verständig ungsgespräch der Verfahrensbeteiligten mit der Strafkammer, in dem die Staatsanwaltschaft ihre Strafvorstellungen zu erkennen gab. Für den 3 4 5 6 - 4 - Angeklagten N . beliefen sich diese für den Fall eines Geständnisses ohne Aufklärungshilfe auf zwölf bis dreizehn Jahre, für den Mitangeklagten T . wegen der bereits geleisteten Aufklärungshilfe auf sieben bis acht Jahre Freiheitsstrafe. Im Falle noch zu leistender Aufklärungshilfe wurde für N . eine Freiheitsstrafe von etwa zehn Jahren in Aussicht gestellt. Zud em wurde vereinbart, dass eine etwa nach der Eröffnung geleistete Aufklärungshilfe im Ergebnis wie eine solche vor Eröffnung behandelt werden solle. Nach Eröf f- nung des Hauptverfahrens erklärte der Vert eidiger des Mitangeklagten T. gegenüber der Staatsa nwaltschaft, sein Mandant hoffe, sich durch seine we i- m- i- ge Haftverschonung am Ende der Hauptverhandlung ermöglic he. Der Staatsanwalt äußerte hierzu, im Falle weiterführender Angaben sehe er noch Raum für eine Absenkung der indes bereits sehr milde bemessenen u r- aber skeptisch; Zusagen zur Haft frage lehnte er ab. Daraufhin erfolgte wen i- ge Tage später eine erneute polizeiliche Vernehmung des Mitangeklagten, in der dieser unter anderem Aufklärungshilfe hinsichtlich anderer Personen aus dem Drogenmilieu leistete. Nach einer Vielzahl von Verhandl ungstagen fand vor einem weiteren Hauptverhandlungstermin erneut ein Rechtsgespräch zwischen der Stra f- kammer und den Verfahrensbeteiligten statt. In diesem stellte die Strafka m- mer für den Fall von Geständnissen eine Beschränkung des Schuldspruchs auf die L ieferung der 75 kg Heroin sowie eine Vorgehensweise gemäß § en an der bish e- rigen Einlassung des T . orientierte konkrete Vorgaben zum Inhalt der abzulegenden Geständnisse gemacht. Auf dieser Grundlage wurde für T . eine Strafobergrenze von rund sechs Jahren Freiheitsstrafe angekündigt, für den Angeklagt en N . eine solche von acht Jahren und neun Monaten. 7 - 5 - Über dieses Gespräch fertigte der Vorsitzende einen Vermerk, der im folge n- den Hauptverhandlungstermin den Beteiligten im Rahmen eines erneuten Rechtsgesprächs ausgehändigt wurde. Nachdem in einem weit eren Termin der Verteidiger des Beschwerdeführers den Vorschlag abgelehnt hatte, gab die Strafkammer bekannt, dass sie sich für den Angeklagten N . an eine vorgeschlagene Strafobergrenze nicht mehr gebunden fühle. Nach Fortführung der Verhandlung erf olgten in einem mehrere Monate später stattfindenden Hauptverhandlungstermin erneute Verständigungsg e- spräche, nach denen die Erwartungen an den Inhalt der abzulegenden G e- ständnisse weiter reduziert und Strafobergrenzen von jeweils vier Jahren und neun Mona ten für den Mitangeklagten T . und von sechs Jahren und neun Monaten für den Angeklagten N . angekündigt wurden. Ferner pro g- nostizierte die Strafkammer außerhalb einer Verständigung, dass bei deren Durchführung den Angeklagten mit Urteilserlass Ha ftverschonung gewährt werden könne. Am selben Tag rief der Vert eidiger des Mitangeklagten T. den Vorsitzenden an und erklärte diesem, sein Mandant habe sich über den Verständigungsvorschlag erfreut gezeigt. Im Falle eines entsprechenden U r- teils werde d ieser auf Rechtsmittel verzichten; nach Abtrennung stünde er als Zeuge zur Verfügung. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Verständigung s- vorschlag außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich abgelehnt hatte, erklä r- te der Vorsitzende in einem späteren Verhandl ungstermin, dass sich die Kammer an den Vorschlag nicht mehr gebunden sehe, nachdem N . nicht darauf eingegangen sei und die Staatsanwaltschaft die vorgeschlagene Ve r- ständigung ausdrücklich ablehne. In Bezug auf T . stellte er indessen klar, dass die Kammer zwar formell ebenfalls nicht an ihren letzten Vorschlag gebunden sei, nachdem die Staatsanwaltschaft auch insoweit den Strafvo r- schlag abgelehnt habe, dass ihre Prognose aber weiterhin den genannten Rahmen (Strafobergrenze von rund vier Jahren un d neun Monaten) nicht überschreite. Der Mitangeklagte T . wiederholte und ergänzte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seine unter anderem den Beschwerdeführer belastenden Angaben. 8 - 6 - b) Die Rüge ist letztlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt b e- gründet. aa) Eine entsprechende Anwendung des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO auf nicht zustande gekommene oder informelle Absprachen kommt nicht in Betracht. (1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist diese nur auf Fälle anwen d- bar, in denen dem Urteil eine Verständigung und nicht nur ein Verständ i- gungsversuch vorangegangen ist. Die Beschränkung des Anwendungsb e- reichs der Norm auf Fälle tatsächlich zustande gekommener Verständigu n- gen kann auch nicht als planwidrige Regelungslücke angesehen werden, w eil einem Verständigungsversuch namentlich, sofern es um die Verstä n- digung mit dem jeweiligen Revisionsführer selbst geht regelmäßig nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie einer zustande gekommenen Verständ i- gung, die zumeist Grundlage des Prozessverha ltens der Beteiligten und der verhängten Rechtsfolge ist. Gegen eine derartige Ausweitung der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO spricht auch der Umstand, dass sich hierdurch Unklarheiten über ihren Anwendungsbereich ergäben. Abgesehen davon läge ein Beruhen des Urteils auf einem unterstellten Verstoß gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO, die der Transp a- renz des Verständigungsverfahrens dient, fern (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 3 StR 226/10, StV 2011, 76). (2) Eine w omöglich zu einer erweiternden Beurteilung der Beruhen s- frage führende Auslegung der Vorschrift, wonach auch Inhalt und Zustand e- kommen der Verständigung darzulegen wären, kommt nicht in Betracht. Sie ist entgegen der Ansicht der Revision nicht im Hinblick a uf die mit der Einfü h- rung des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO verfolgte indes letztlich nur sehr formal gewährte Transparenz und die Ermöglichung einer effektiven revisionsg e- richtlichen Kontrolle (vgl. BT - Drucks. 16/12310, S. 9, 15) geboten. 9 10 11 12 13 - 7 - Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungs gespräche bereits aus § 261 StPO. Fehlt es an einer entsprechenden Erörterung in den Urteil s- gründen, ist demgemäß die Inbegriffsrüge eröffnet. Finden Verständigung s- bemühungen außerhalb der Hauptverhandlung statt und werden diese trotz sich aufdrängender Re levanz für die Beweisführung nicht in die Beweisau f- nahme eingeführt, kann dies mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO wäre für den revisionsrechtlichen Schutz eines Angeklagten, d er von einem Mitbeschuldigten im Rahmen einer mit diesem getroffenen Verfahrensa b- sprache belastet wird, mangels Anwendbarkeit der Norm auf Fälle gesonde r- ter Aburteilung des von der Absprache betroffenen Mittäters von vornherein nur eingeschränkt geeignet. bb) Entsprechend der im letztgenannten Sinn geführten Stoßrichtung der Revision liegt aber eine verfahrensrechtlich zulässig gerügte Verletzung des § 261 StPO vor. Die Strafkammer hat sich im Rahmen der Beweiswürd i- gung nicht nur nicht ausdrücklich mit den Auswirkungen der Verständigung s- versuche auf die Glaubhaftigkeit der eine wesentliche Grundlage der Veru r- teilung bildenden Angaben des Mitangeklagten T . auseinandergesetzt, sondern diese Umstände im Urteil nicht einmal erwähnt, obwohl die Verstä n- di gungsbemühungen jedenfalls zu einem erheblichen Teil Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitangeklagten, das Gegenstand einer verfahren s- beendenden Absprache war, muss die Glaubhafti gkeit dieses Geständnisses aber in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt we r- den. Dazu gehört insbesondere die Erörterung von Zustandekommen und Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht auch die Gefahr, dass der Mitangek lagte den Nichtgeständigen zu Unrecht belastet, weil er sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile verspricht. In einem so l- 14 15 - 8 - chen Fall hat das Tatgericht das Geständnis des anderen Angeklagten kr i- tisch zu würdigen. Maßgeblich für die Bewertung ist die Entstehungs - und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses. Dies schließt auch das Zusta n- dekommen, den Inhalt, einschließlich der Zusagen der Staatsanwaltschaft zur Anwendung von § 154 StPO (auch betreffend nicht zur eigentlichen Hauptverhandlung gehörende Verfahrensgegenstände) oder § 154a StPO, und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache ein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 mwN). cc) Auf dem Verfahrensverstoß beruht das Urteil jedoch nic ht. Zwar sind sowohl die anfangs geführten Verständigungsgespräche als auch der letzte Verständigungsvorschlag der Strafkammer und die nach dem Sche i- tern der Absprache abgegebene Erklärung, dass ihre Prognose der gegen den Mitangeklagten T . zu verhänge nden Strafe die in Aussicht gestellten vier Jahre und neun Monate weiterhin nicht überschreite, wegen der mit ihnen verbundenen Hoffnung des Mitangeklagten auf eine mildere Bestr a- fung grundsätzlich geeignet, ein Motiv für eine Falschbelastung darzustellen. Auch ist T . nach dem Verständigungsangebot zu seinen früheren, den Beschwerdeführer belastenden Angaben zurückgekehrt, die er zwischenzei t- lich in einigen Teilen revidiert hatte; darüber hinaus hat er diesen betreffend einige zusätzliche Umstände offe ngelegt. Damit bestand in erheblichem M a- ße Anlass, der Frage besonders nachzugehen, ob sich der geständige Mi t- angeklagte, der sich durch sein Geständnis ersichtlich eigene Vorteile ve r- schaffen wollte, zu diesem Zweck etwa nicht zutreffend eingelassen haben könnte (vgl. BGH aaO sowie Beschluss vom 15. Januar 2003 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161). Wenngleich sich die Strafkammer mit diesem sich aus den Verständ i- gungsgesprächen ergebenden Falschbelastungsmotiv in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich ausei nandersetzt, erörtert sie jedoch eingehend mögliche Gründe, die T . zu einer unwahren Belastung des Beschwerdeführers 16 17 - 9 - veranlasst haben könnten. Insbesondere hat sie ausdrücklich die Möglichkeit erwogen, T . könne den Angeklagten wegen der Aussic ht auf eine mild e- re Bestrafung gemäß § 31 BtMG, § 46b StGB infolge geleisteter Aufkl ä- rungshilfe zu Unrecht belastet haben; dies hat sie mit schlüssiger Begrü n- dung verneint. Das auf diese Weise in die Beweiswürdigung eingestellte Falschbelastungsmotiv deckt sich im Kern mit demjenigen, das sich aus den Verständigungsgesprächen ergibt. Denn auch insoweit geht es um nichts anderes als um die Aussicht auf eine mildere Bestrafung, die allerdings durch die Strafmaßprognose des Landgerichts eine zusätzliche Konkre tisierung erfahren hat. Dafür, dass deren gesonderte Erörterung die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Beschwerdeführers durchgreifend in Frage gestellt hätte, sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die in den Urteilsgründen ge nannten maßgeblichen Argumente der Mitangeklagte habe eine realistische Möglichkeit ungenutzt gelassen, die Falschbelastung auf breiter Front auszubauen, er habe sich selbst erheblich belastet und zugleich den Beschwerdeführer entlastet, indem er bekannt h a- be, dass er diesen dazu gebracht habe, in den Drogenhandel einzusteigen, und dass der Angeklagte sich im Laufe des Jahres 2009 aus weiteren Pl a- nungen zurückgezogen habe lassen die Beweiswürdigung des Landg e- richts als hochgradig nachvollziehbar erschei nen. Auch mit den Schwanku n- gen im Aussageverhalten des Mitangeklagten hat sich die Strafkammer au s- einandergesetzt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erklärt. Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass seine Angaben wie sich au s der sehr ausführlichen Beweiswürdigung ergibt durch zah l- reiche weitere Indizien, insbesondere die Protokolle der Telekommunikat i- onsüberwachung, sowie darüber hinaus durch gravierende Widersprüche in der Einlassung des Revisionsführers und durch deren U nvereinbarkeit mit Zeugenaussagen gestützt werden. Das Landgericht hat insoweit eingehend die wechselseitigen Bezüge der verschiedenen Anhaltspunkte dargelegt und sich mit allen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten sowie mit in B e- tracht kommenden Al ternativerklärungen für die sich aus den Telefong e- 18 - 10 - sprächsprotokollen ergebenden Äußerungen auseinandergesetzt. Hierbei hat es nachvollziehbar dargelegt, weshalb danach zu ihrer Überzeugung ein von den auf den Angaben des Mitangeklagten beruhenden Feststell ungen a b- weichender Geschehensablauf ausscheidet. Insgesamt wird die Würdigung des Landgerichts demgemäß durch den Mangel einer ausdrücklichen Erörterung der gescheiterten Verfahren s- absprache in der Gedankenführung nicht maßgeblich beeinflusst und in ih rer Gewichtung der gegenläufigen Gesichtspunkte auch nicht etwa derart nac h- haltig verschoben, dass sie im Ergebnis durch die unvollständige Auswertung relevanten Verfahrensgeschehens durchgreifend in Frage zu stellen wäre. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 19
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