ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR423.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 423/17 vom 24. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktob er 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 7. April 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklägerin P . in der Rev i- sionsinstanz im Adhäsionsverfahre n entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme der Strafkammer, die Tat sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, ist letztlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte unter den gegebenen U m- ständ en verpflichtet gewesen wäre, den Einsatz des Messers anzudrohen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König
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