ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR423.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 423/18 vom 13. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Deze mber 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 10. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rechts fehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Genera lbundesanwalts: Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unz u- lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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