5 StR 424/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. M344rz 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Beschuldigten hat, wie auch vom General-bundesanwalt beantragt, Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die 1967 gebore-ne Beschuldigte mindestens seit 1995 an einer schizophrenen Erkrankung in Form einer paranoiden Psychose, die auf eine organische Ursache (Lues) zur374ckgeht oder sich endogen entwickelt hat. Im August 1994 z374ndete die Beschuldigte in der Unterkunft, in der sie damals lebte, Bekleidung ihrer Kin-der an. Sie wurde daraufhin nach dem Gesetz f374r Psychisch Kranke (PsychKG) untergebracht. Das Amtsgericht bestellte ihr einen Betreuer. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung ein. Im Jahr 1996 befand sie sich f374r mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik. Die von verschiedenen Sachverst344ndigen in den 2 - 3 - Jahren 1995, 1997 und 2002 374ber die Beschuldigte erstatteten Gutachten wiesen als Diagnose eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie aus. Zu der Anlasstat hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschuldig-te sich im April 2006 in ihrer Wohnung mit einer brennenden Zigarette in das Bett legte, einschlief und erst wieder erwachte, als das Bett bereits lichterloh brannte. Sie versuchte vergeblich, das brennende Bett durch die Zimmert374r zu schieben. Das Feuer, durch das der Fu337boden in Brand geraten und eine Couch teilweise verbrannt war, konnte durch die von einem Zeugen gegen 1.00 Uhr alarmierte Feuerwehr gel366scht werden. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung war die Beschuldigte schuldunf344hig. 3 4 Die in der Hauptverhandlung auch zur Prognose vernommene Sach-verst344ndige, deren Erw344gungen sich der Tatrichter angeschlossen hat, hat dargelegt, infolge der Psychose der Beschuldigten, die unter anderem in ei-ner Denkzerfahrenheit zum Ausdruck komme, sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Feuer die jedem klar denkenden Menschen einleuchtenden Vorsichtsma337re-geln missachte. Dass die Beschuldigte seit dem Vorfall im Jahr 1994 unauf-f344llig geblieben sei, stehe nicht entgegen. Dies sei das Ergebnis von Medika-tion und umfassender Betreuung. Die Krankheit k366nne jederzeit zum Aus-bruch kommen. 2. Die Ma337regelanordnung gem344337 247 63 StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. 5 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die hiervon Betroffenen au337erordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtw374rdigung des T344ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB 247 63 Schuldunf344higkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gest366rt wird (BGHSt 27, 6 - 4 - 246, 248; BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 25). Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn 226 im Blick auf 247 62 StGB 226 die wegen ihrer unbe-stimmten Dauer sehr belastende Ma337nahme au337er Verh344ltnis zu der Bedeu-tung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen w374rde. Dar374ber hin-aus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Ma337nahmen keinen ausrei-chenden zuverl344ssigen Schutz vor der Gef344hrlichkeit des T344ters bieten. Dies ergibt sich aus dem 226 im gesamten Ma337regelrecht geltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des 334berma337verbots abgeleiteten 226 Subsidiarit344tsprinzip (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300, 301 m.w.N.). Bei der hier gegebenen Fahrl344ssigkeitstat ist schon der Zusammen-hang zwischen der psychischen Erkrankung und der Anlasstat zweifelhaft. Jedenfalls bedarf unter Ber374cksichtigung der genannten Grunds344tze bei ei-ner fahrl344ssigen Anlasstat die Prognosepr374fung besonderer Sorgfalt. Daran fehlt es hier. Die Strafkammer st374tzt ihre Entscheidung, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung auszusetzen, auf die M366glichkeit, dass die Beschuldigte in einer Wohneinrichtung des betreuten Wohnens unterge-bracht werden k366nne, in der die Beschuldigte weitere F366rderung erhalten k366nne. Es fehlen jedoch 334berlegungen dazu, weshalb diese Ma337nahmen nicht bereits aufgrund des f374r die Beschuldigte bestehenden Betreuungsver-h344ltnisses zu verwirklichen sind und die Gef344hrlichkeit der Beschuldigten da- 7 - 5 - durch sogar g344nzlich beseitigt werden kann. Auch ist uner366rtert geblieben, in welchen konkreten Rahmenbedingungen die Beschuldigte seit 1994 straffrei lebte. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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