5 StR 424/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. M344rz 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass in den F344llen 18 und 19 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfal-len, b) aufgehoben im Ausspruch der in den F344llen 1 bis 19 verh344ngten Einzelstrafen und im Ausspruch der Ge-samtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 25 F344llen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dar374ber hinaus hat es ihm 204f374r immer verboten, den Beruf des Erziehers von Kindern und Ju-gendlichen auszu374ben223 und f374r die Dauer von f374nf Jahren F374hrungsaufsicht angeordnet. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf in den F344llen 18 und 19 der Urteilsgr374nde der 304nderung dahin, dass der Angeklagte in diesen F344llen allein des schwe-ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (247 176a Abs. 1 StGB) schuldig ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, muss die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. F374r die 226 wovon zuguns-ten des Angeklagten auszugehen ist 226 Anfang April 1998 begangenen Taten ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247 174 Abs. 1 i.V.m. 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) be-reits im April 2003 abgelaufen. Eine Anwendung des 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezem-ber 2003 (BGBl I S. 3007) ge344nderten Fassung, nach der die Verj344hrung auch bei Straftaten nach 247 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-res des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens des 304nderungsgesetzes am 1. April 2004 war die Verj344hrung bereits eingetreten (vgl. BGHR StGB 247 78b Abs. 1 Ruhen 12). 2 2. Wie die Jugendschutzkammer nach Urteilsverk374ndung selbst er-kannt hat (UA S. 14/15), ist sie in den F344llen 1 bis 9 und 11 bis 19 von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zur Tatzeit dieser F344lle galt 247 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, der Freiheits-strafe nicht unter einem Jahr vorsah; stattdessen hat die Strafkammer einen 3 - 4 - Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt. Auch im Fall 10 ist die Strafrahmenwahl anhand einer unzutreffenden Fassung des 247 176 StGB erfolgt. Zur Tatzeit galt 247 176 Abs. 1 und 2 StGB, wonach 226 anders als bei der jetzigen Fassung 226 noch die Annahme eines minder schweren Falles m366glich war. Es ist nicht sicher auszuschlie337en, dass sich die Fehler auf die jeweili-gen Einzelstrafbemessungen ausgewirkt haben. Das zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 4 Der 374brige Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. 5 Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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