5 StR 424/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. No-vember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Ban-denhehlerei in 22 F344llen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bew344h-rung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte, mit der Sachr374ge gef374hrte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsan-waltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 226 1 StR 204/00; Nr. 147 RiStBV) bleibt erfolglos. Mit Strafrahmenwahl (247 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamt-strafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom Revisi-onsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozess-verhalten des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verst344ndigungsvorschlag der Strafkammer ent-sprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begr374ndet f374r 2 - 4 - sich keinen Rechtsfehler (vgl. nur F366hrig, Kleines Strafrichter-Brevier 2008 S. 37 f.). Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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