ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR424.1 5.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 424/15 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: banden - und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges zu 2.: Beihilfe zum Subventionsbetrug Nebenbeteiligte: 1. 2. - 2 - Der 5 . Stra fsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlo s- sen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 16. Januar 2015 werde n nach § 349 Abs. 2 StPO als un begründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kost en seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten wird das vorge - nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Geldbußen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Fest - stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wi rd die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen banden - und g e- werbsmäßigen Subv entionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass ein Jahr dieser Strafe als vollstreckt gilt. Die Angeklagte H . hat es wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug zu einer F reiheitsstrafe von einem Jahr und 1 - 3 - acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es acht Monate dieser Strafe für vollstreckt erklärt und das Verfa h- ren im Übrigen eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte S . hat es weg en der Tat der Angeklagten H . als deren Geschäftsführerin eine Geldbuße von . wegen einer Tat des Angeklagten S . r- hängt. 1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte R e- vision des Angeklagten S . und die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten H . bleiben aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts erfolglos ( § 349 Abs. 2 StPO). 2. Hingegen führen die auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen der Nebenbeteiligten nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung der Aussprüche über die Geldbußen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: as Urteil enthält einen Erörterungsmangel, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße seine Beme s- sungsfaktoren nicht dargelegt hat. Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orie nti e- ren, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird. Die Geldb u- ße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezug s- tat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsb e- reich zu bemessen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamts i- tuation des Unt ernehmens kommt auch dem durch die Straftat erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Bu ß- 2 3 4 - 4 - geld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll (vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a). Nach ganz herrschender Meinun g erfordert der Begriff des Vo r- teils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldi e- rung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wir t- schaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendu n- gen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen En t- scheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bu ß- geldbemessung zu ermöglichen (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rdnrn. 38, 45). Das Landgericht hat vorli egend festgestellt, dass die S. durch auf Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen um 73.571,10 Euro bereichert wurde (UA S. 35, 169). Bei der B e- messung der Geldbuße hat das Landgericht zwar gesehen, dass Kosten und sonstig e Aufwendungen zur Ermittlung des Gewinns abzuziehen sind. Es hat aber mit Ausnahme der in e i- nem Vergleich vereinbarten Zahlung von 14.000 Euro als Schadensersatz nicht dargelegt, von welchen Abzügen es gegebenenfalls im Wege der Schätzung unter Angabe der Schätzungsgrundlagen ausgeht. Es bleibt daher nach den U r- teilsfeststellungen offen, welchen Vermögensvorteil das Lan d- gericht als erwiesen erachtet hat. Ob dieser Wert tatsächlich oberhalb der verhängten Geldbuße liegt, kann daher nur g e- mutmaßt werden Revisio n der B. l- lungen auf UA S. 170 lassen nicht erkennen, von welchem wir t- schaftlichen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG das Lan d- gericht ausgegangen ist und worauf eine entsprechende S chä t- zung beruhte. Aus den Ausführungen lässt sich weder ersehen, welche Kosten und Aufwendungen in Abzug gebracht wurden, noch, ob und in welcher Höhe die Wirtschaftsstrafkammer von - 5 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Nach den bisherigen Fes t- stellungen der Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die festgesetzten Geldbußen der Höhe nach übersetzt sein könnten. Die Feststellungen zu den festgesetzten Geldbußen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben. Das neu zur Entscheidung b e- rufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den b e- stehenden nicht widersprechen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Feilcke 5 6
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