5 StR 425/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. De-zember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K. als Verteidiger f374r den Angeklagten B. , Rechtsanwalt H. als Verteidiger f374r den Angeklagten S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. M344rz 2006 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schwerer r344u-berischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter r344uberischer Erpressung und mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bew344hrung ausge-setzt. Den Angeklagten S. hat es wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit versuchter r344uberischer Erpressung zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zum Nachteil der Angeklagten einge-legten Revisionen konkludent auf den Strafausspruch beschr344nkt, da sich ihre sachlichrechtlichen Beanstandungen allein gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Annahme minder schwerer F344lle richten. Den Rechtsmitteln, die von der Bundesanwaltschaft nur insoweit vertreten wer-den, als sich das Urteil gegen den Angeklagten S. richtet, bleibt der Erfolg versagt. 2 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten gemeinsam mit drei oder vier Begleitern 226 darunter die beiden als Gehilfen nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Mitangeklagten 226 in den fr374hen Morgen-stunden des 14. August 2005 mit der Stra337enbahn, als die sp344teren Ge-sch344digten Sp. und G. zustiegen. Nach etwa zwei Minuten Fahrt verlie337 die gesamte Gruppe um die Angeklagten die Bahn an der n344chsten Haltestelle, wobei sie Sp. und G. 226 den sie in der Bahn ohne Erfolg nach Drogen gefragt hatten 226 einem zuvor gemeinsam gefassten Plan ent-sprechend mit hinaus dr344ngten. Dort forderten sie von ihnen Mobiltelefone und Geld. Um G. zur Herausgabe der Wertsachen zu zwingen, umstell-ten ihn die Angeklagten und zwei ihrer Begleiter. Der Angeklagte B. zog sein aufgeklapptes Taschenmesser mit einer Klingenl344nge von sieben Zentimetern, welches er seinen Begleitern bereits in der Stra337enbahn ge-zeigt hatte, und hielt es f374r G. sichtbar in der Hand. Der Angeklagte S. packte ihn am T-Shirt, ein Mitt344ter wiederholte die Forderung, wo-raufhin G. sein Handy schlie337lich aush344ndigte. Sp. konnte zwi-schenzeitlich davonlaufen. Der Angeklagte B. versetzte G. so-dann mit dem Messer eine f374nf Millimeter lange Stichwunde in das Ges344337. Daraufhin schlug G. die Hand des Angeklagten S. von sich und fl374chtete. Beide Angeklagte standen bei der Tat unter dem Einfluss von Al-kohol, was jedoch nur bei dem Angeklagten B. zu einer erheblichen Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit f374hrte. 3 Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall der (besonders [247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]) schweren r344uberischen Er-pressung im Sinne von 247 250 Abs. 3 StGB angenommen. Dabei hat es ins-besondere auf die Spontanit344t der von alkoholbedingter und gruppendynami-scher Enthemmung gepr344gten, auf eine geringwertige Beute gerichteten Tat und die nicht sehr nachhaltige Einwirkung auf die Tatopfer abgestellt. F374r den Angeklagten B. hat es zudem seine Unbestraftheit und sein um-fassendes Gest344ndnis, seine Entschuldigung bei dem Gesch344digten G. , dessen harmlose Verletzungen und die alkoholbedingte erhebliche Vermin- 4 - 5 - derung der Steuerungsf344higkeit herangezogen. Als straferschwerende Ge-sichtspunkte hat f374r beide Angeklagten das hohe Gef344hrdungs- und Ver-344ngstigungspotential durch das Vorgehen in der Gruppe Ber374cksichtigung gefunden. Dar374ber hinaus sind bei B. das Mitf374hren des Messers und die tateinheitliche Verwirklichung der gef344hrlichen K366rperverletzung strafer-schwerend gewertet worden, bei S. die Umst344nde, dass er die Tat im Wesentlichen initiiert hat und einschl344gig vorbestraft ist, weswegen er erst am 6. Juni 2005 nach Verb374337ung von drei Jahren Jugendstrafe aus der Haft entlassen worden war. 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen und die Bemessung der Strafen sind nach Ma337gabe der insoweit einge-schr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungskompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 226 5 StR 86/05 m.w.N.) nicht zu beanstanden. 5 6 a) Das Landgericht hat die nach 247 267 Abs. 3 S344tze 1 und 2 StPO be-stimmenden Erw344gungen bezeichnet und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Es ist auszuschlie337en, dass es einseitig nur mildernde Faktoren bedacht h344tte, da es ausdr374cklich auch die strafsch344rfenden Gesichtspunkte 226 darunter solche, die die T344terpers366nlichkeiten betreffen, wie etwa die Vor-strafen des Angeklagten S. 226 in den Blick genommen und in die er-forderliche und auch erfolgte Gesamtbetrachtung einbezogen hat. Soweit geltend gemacht wird, das Landgericht habe bei der Wahl des Strafrahmens den Stellenwert der belastenden Faktoren verkannt, stellt dies den unbeacht-lichen Versuch dar, die W374rdigung des Tatrichters durch eine eigene zu er-setzen und die f374r und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte anders zu gewichten. Gegen die von der Revisionsf374hrerin angegriffenen, von der Strafkammer ber374cksichtigten mildernden Faktoren ist nichts einzu-wenden. Die strafmildernde Bewertung eines spontanen Tatentschlusses und verh344ltnism344337ig geringer Beuteerwartung wird von den gerichtlichen Feststellungen ohne weiteres getragen. - 6 - b) Auch bei dem erstmals nach Erwachsenenstrafrecht bestraften An-geklagten S. , der das die Tat qualifizierende Messer weder bei sich getragen noch selber zum Einsatz gebracht hat, ist die Annahme eines min-der schweren Falles vertretbar. 7 Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sanktionsgef374ge gegen die einzelnen Beteiligten der gruppendynamisch gepr344gten, noch jugendt374mlich anmutenden Tat. Dass das Landgericht die einschl344gigen Vorstrafen und die Vollzugserfahrungen des Angeklagten S. sowie seine hieraus folgen-de bisherige Unbelehrsamkeit nicht unbeachtet gelassen hat, verdeutlicht die Verh344ngung einer f374hlbaren zu vollstreckenden Freiheitsstrafe gegen ihn, die sich berechtigterweise betr344chtlich von der gegen B. verh344ngten Sanktion abhebt. Das gilt im 334brigen auch bezogen auf die von der Staats-anwaltschaft nicht beanstandeten jugendgerichtlichen Ma337nahmen gegen die als Gehilfen abgeurteilten beiden anderen Mitangeklagten, ungeachtet der hier geltenden jugendrechtlichen Sanktionsregeln. 8 9 Ein noch weiter gehendes Strafgef344lle als Folge einer Anwendung des Regelstrafrahmens gegen den Angeklagten S. ist auch mit R374cksicht auf nahe liegend berechtigte generalpr344ventive 334berlegungen angesichts der Tatbegehung im Umfeld 366ffentlicher Verkehrsmittel nicht unerl344sslich. Dass sich die isoliert betrachtet bedenkliche strafmildernde Bewertung erlittener - 7 - Untersuchungshaft (vgl. BGH NStZ 2006, 620) ma337geblich zum Vorteil des Angeklagten S. ausgewirkt hat, schlie337t der Senat aus. Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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