5 StR 425/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 30. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeord-net worden ist. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer rechtskr344ftigen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-naten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner nur hin-sichtlich der Nichtanwendung des 247 64 StGB ausgef374hrten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht nicht erkennbar gepr374ft hat, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen dr344ngte sich eine solche Pr374fung jedoch auf. Der 3 - 3 - Angeklagte war seit mehreren Jahren heroin- bzw. crackabh344ngig. Zur Fi-nanzierung seiner Sucht hatte er sich 374berschuldet. Am Tattag hatte er kein Geld f374r den Kauf von Rauschmitteln und er entschloss sich zur Begehung des Apotheken374berfalls, um sich von der Beute Kokain kaufen zu k366nnen. Zwar hatte er seit 2004 versucht, 204seine Sucht in den Griff223 zu bekommen, dies war ihm aber trotz zweier ambulanter Drogentherapien nicht gelungen. Erst seit dem Haftantritt wegen der einbezogenen Strafe am 7. Juni 2006 lebte er drogenfrei; die Strafvollstreckung ist ab dem 13. Dezember 2006 nach 247 35 BtMG zur374ckgestellt worden. Dies legt nahe, dass die Tat auf ei-nen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. 4 Die neue Fassung der Vorschrift des 247 64 Satz 1 StGB, wonach die Ma337regel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 23), f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Gericht 204soll223 die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des 247 64 StGB vorliegen, nur in 226 hier nicht einschl344gigen 226 Ausnahmef344llen darf davon abgesehen werden (BT-Drucks 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12). Eine Er366rterung der Voraussetzungen des 247 64 StGB war auch im Hinblick auf die g374nstige Entwicklung des Angeklagten nicht entbehrlich. Denn ob die nach den Angaben des Angeklagten bislang erfolgreich verlau-fende, aber noch nicht abgeschlossene Therapie die Gefahrenprognose be-reits ma337geblich beeinflussen konnte, hat das Landgericht nicht gepr374ft; sol-ches liegt auch angesichts der seit Jahren verfestigten Sucht nicht nahe. 5 334ber die Ma337regelfrage ist erneut zu entscheiden. Soweit der Revisi-onsf374hrer eine Verfahrensweise nach 247 67b StGB anstrebt, verkennt er, dass eine Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugleich mit der Anordnung nach 247 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen ist, da die einzubeziehende Einzelfreiheitsstrafe bereits die Grenze des 247 56 StGB 374berschreitet. 6 - 4 - Die insoweit erfolgte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils bedingt allerdings nicht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann in Anbetracht der geringen H366he der verh344ngten Einzel- und Gesamtstrafe ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter auch unter Einbeziehung des 247 64 StGB zu noch milderen Strafen kommen k366nnte. 7 Bei der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 64 StGB wird Folgendes zu beachten sein: Ganz ma337geblich wird der Erfolg zu bewerten sein, den der Angeklagte durch die station344re Therapie erzielt hat, f374r die aus der ein-bezogenen Strafe die Vollstreckung zur374ckgestellt ist. Diese wird gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG auf die nunmehr gebildete Gesamtstrafe anzurech-nen sein. Der neue Tatrichter wird in den Blick zu nehmen haben, ob ein zwi-schenzeitlich erzielter Behandlungserfolg der Therapie nach 247 35 BtMG aus-nahmsweise die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB entbehrlich ma-chen k366nnte. F374r den Fall der Anordnung der Ma337regel ist 226 dem Rechtsge-danken der ebenfalls neu gefassten Vorschrift des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB folgend 226 sicherzustellen, dass ein m366glicherweise mittlerweile eingetretener Behandlungserfolg nicht durch einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstra-fe gef344hrdet wird. Dieser Gesamtkomplex bedarf nochmaliger tatrichterlicher Pr374fung, wobei die Wirkungen aus dem Widerruf der Zur374ckstellung der Strafvollstreckung (247 35 Abs. 6 BtMG) und die mutma337lichen Auswirkungen 8 - 5 - eines danach erforderlichen Vollzugs einer Freiheitsstrafe in die Gesamt-schau der Pr374fung des 247 64 StGB einzubeziehen sein werden. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy