5 StR 425/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Dezember 2011 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Ang e- klagte wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlau b- tem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Ar z- neimitteln verurteilt worden ist; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die b e- stehen bleiben, b) im Gesamtstrafa usspruch . 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen und 1 - 3 - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreih eitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angekla g- te im Zeitraum August 2009 bis August 2010 in 83 Fällen anabole Steroide, Wachstumshormone und sonstige Dopingmittel sowie Medikamente in unte r- schi edlichen Kombinationen im Wege des Versandhandels an zahlreiche Abnehmer und e rzielte dabei einen Gesamterlös von etwa 18. 000 . Auße r- dem verwahrte er am 1. Oktober 2010 in einem gemieteten Lagerraum, d a- neben auch in seiner Wohnung und in seinem Pkw zahlre iche zum Verkauf bestimmte Dopingmittel und Medikamente mit einem geschätzten Schwar z- markt - Jahre Freiheitsstrafe ) . Das Landgericht hat das den Versandhandel mit Medikamenten b e- treffend e Verhalten des Angeklagten als Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 2a und 4 AMG, 52, 53 StGB gewertet und in allen Fällen die Vorausse t- zungen der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 95 Abs. 3 Nr. 2b AMG bejaht. 2. Während die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Kö r- perverletzung im Schuld - und Strafausspruch rechtsfehler frei ist , hält die Annahme von 8 4 materiellrechtlich selbständigen Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 4 AMG sachrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur B e- wertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, die für die gleichgelagerte Konstellation des Inverkehrbringens von Arzneimitteln entsprechend gilt (BGH , Urteil vom 25. April 2001 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2815, i n- soweit in BGHSt 46, 380 nicht abgedruckt ), ist ei ne einheitliche Tat anz u- nehmen , wenn ein und derselbe Güterums atz Gegenstand der strafrechtl i- 2 3 4 5 - 4 - chen Bewertung ist (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28; Urteil vom 23. März 1995 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4; Beschluss vom 26. Mai 2 000 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewert ungseinheit 20). Dies kann auch gegeben sein , wenn wie im vorliegenden Fall verschiedenartige Präparate Gegenstand der zu b eur werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Ju li 2001 4 StR 110 /01, NStZ - RR 2002, 52). Hierbei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit allerdings konkr e- te Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer ei n- heitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren. Eine lediglich willkürliche Z u- sammenfassung ohne ausreichende Anhalt spunkte kommt nicht in Betracht; auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20; Beschluss vom 26. Juli 2001 4 StR 110/01, NStZ - RR 2002, 52; Urteil vom 16. November 2005 2 StR 296/05, NStZ - RR 2006, 55; Beschluss vom 2. September 2010 2 StR 388/10). Dies gilt entsprechend für das Inverkehrbringen von Ar z- neimitteln (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243). Auch insoweit kann wenn gleich der Erwerb nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG noch nicht als Tathandlung anzusehen ist auf die Erwerbshandlungen abgestellt werden . Denn durch diese wird ein Vorrat a n- gelegt und dam it das gemäß § 4 Abs. 17 AMG als Inverkehrbringen anzus e- hende Vorrätighalten zum Verkauf begründet. b) Im vorliegenden Fall sprechen gravierende von der Strafkammer außer Acht gelassene Anhaltspunkte dafür, dass die vom Angeklagten in den Fällen 1 b is 83 an Abnehmer veräußerten Doping - und Arzneimittel ebenso wie die im Fall 84 vorrätig gehaltenen Substanzen aus einer in einem oder in wenigen Einzelakten erworbenen Gesamtmenge stammen. Der beim Angeklagten am 1. Oktober 2010 sichergestellte Vorrat wi es einen so erhe b- 6 7 - 5 - lichen Umfang auf, dass er hieraus eine Vielzahl von Geschäften in der Gr ö- ßenordnung der festgestellten Einzelverkäufe hätte bestreiten können; der geschätzte Gesamtwert übersteigt sogar deutlich den Gesamtumsatz aus den festgestellten Ein zelverkäufen. Dies lässt es bereits als ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte wie das Landgericht annimmt lediglich der Kundennachfrage entsprechend die Präparate bei seinen Lieferanten abgerufen und dann weiterverkauft hat. Bezieht man ferner den Umstand in die Bewertung ein, dass der Angeklagte (ausweislich der in den Urteilsgrü n- den aufgeführten Kauf - oder Bestelldaten ) vielfach kurz hintereinander, of t- mals am selben Tag, an verschiedene Abnehmer zum Teil die gleichen D o- ping - bzw. Arzneimitte l veräußert hat, liegt ein Abverkauf eines zuvor ang e- legten größe ren Vorrats nahe . Die von der Strafkammer gegen die Annahme eines größeren Vorrats angeführte Erwägung zur Verderblichkeit der in Ampullen abgegebenen Hormonpräparate ist nicht geeignet, die Feststellung einer Vielzahl von E r- werbshandlungen zu begründen. D em Urteil ist nicht zu entnehmen, in we l- chem Zeitraum es zum Verderb der Substanzen kommt und inwieweit hie r- durch jegliche Verwendung der Präparat e ausgeschlossen ist. Auch die Überlegung , der vom Angeklagten genannte Preis für den behaupteten ei n- maligen Erwerb der Gesamtmenge lasse sich nicht mit den Feststellungen zum Umsatz und zum Wert der beschlagnahmten Präparate vereinbaren, überzeugt nicht. Die Strafkammer setzt sich nämlich nicht mit der Frage au s- einander, wie sich die bei Abnahme einer derart umfangreichen Menge von h- men von Einzelverkäufen zu erzielenden Preisen verhalten. Zude m ließe sich hiermit allenfalls die A nnahme einer einzigen, nicht aber diejenige einiger weniger Erwerbshandlungen widerlegen. Das von einer Kamera festgehalt e- ne Herbeischaffen weiterer Arzneimittel deutet zwar auf zumindest einen we i- teren Erwerbsvorgang hin; allerdings ist das im Urteil hier zu angegebene Datum offensichtlich unzutreffend, so dass nicht b eur teilt werden kann, ob dieser ergänzende Erwerb vor Beginn der Verkaufshandlungen stattfand. I n 8 - 6 - diesem Fall wäre trotz zweier Erwerbshandlungen eine Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGH, B eschluss vom 28. Juni 2011 3 StR 485/10, insoweit in StraFo 2011, 356 nicht abgedruckt ). Allerdings geht die Strafkammer im Ansatz zu Recht davon aus, dass die längeren Verkaufspausen zwischen Dezember 2009 und Mai 2010 sowie zwischen Mai 2010 und Ju li 2010 auf weitere Erwerbshandlungen hindeuten können. Insoweit wäre jedoch unter Berücksichtigung der von der Strafka m- mer außer Acht gelassenen Gesichtspunkte eine Gesamtwürdigung erforde r- lich gewesen, zumal es für die Verkaufspausen auch andere Erklärun gen geben kann und sich das Urteil nicht dazu äußert, wie der Angeklagte, der sich offenbar umfangreich eingelassen hat, diesen Umstand erklärt hat. Zudem lassen lediglich zwei Verkaufspausen keinesfalls den Schluss zu, der Angeklagte habe sämtliche ve rkauften Einzelmengen jeweils zuvor einzeln erworben. Allein die Feststellung, dass entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht von einer einzigen Erwerbsmenge ausgegangen werden kann, entbindet den Tatrichter nicht von der Prüfung, ob die jeweiligen Ei n- zelverkäufe mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen und daher zu mehreren selbständigen Taten im Sinne von Bewertungseinheiten zusa m- menzufassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 3 StR 491/01, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 21). Liegen wie h ier konkrete Anhalt s- punkte dafür vor, dass die Einzelverkäufe jeweils größeren Einkaufsmengen entstammen und deshalb aus Rechtsgründen zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden müssen, hat das Tatgericht dann, wenn sich Fes t- stellungen zu Zahl und F requenz der Einkäufe sowie der Zuordnung der ei n- zelnen Verkäufe zu ihnen nicht treffen lassen, eine an den Umständen des Falles orientierte Schätzung vorzunehmen (BGH aaO). 3. Die Schuldsprüche w egen der Straftaten nach § 95 AM G können deshalb keinen Bestand haben. Dies schließt auch die vom Landgericht an sich rechtsfehlerfrei bejahte Strafb arkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AM G (verb o- 9 10 11 - 7 - tenes Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) ein, da be i- de Tatbestände zueinander in Tateinheit stehen. Im Hinblick auf ihr e unte r- schiedliche Schutz richtung ist das Landgericht insoweit zutreffend von Idea l- konkurrenz (§ 52 StGB) ausgegangen. Damit konnte der Schuldspruch mit Ausnahme der hiervon nicht berührten Verurteilung wegen gefährlicher Kö r- perverlet zung insgesamt keinen Bestand haben ( vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 5 StR 103/07 Rn. 51 , in NStZ 2008, 87 insoweit nicht abg e- druckt ) . Das Verhältnis der einzelnen für sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellten Handlungen zueinander bedarf jedo ch einer erneuten umfa s- senden tatgerichtlichen Bewertung. D ie Feststellungen zum äußeren Tatg e- schehen , namentlich zu den Einzelverkäufen (Fälle 1 bis 83) und den vom Angeklagten vorrätig gehaltenen Doping - und Arzneimitteln sind von dem Wertungsfehler nich t betroffen und können bestehen bleiben, wobei ergä n- zende hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zulässig sind. Da der Schuldspruch insgesamt aufgehoben wird, braucht der Senat nicht zu vertiefen, ob die im Urteil nicht näher erläuterten Stoffe Liothyronin (UA S . 12) und Yohimbin (UA S . 22) Dopingmittel (§ 6a Abs. 2 AMG) darste l- len und verschreibungspflichtig sind (vgl. § 43 Abs. 3 AMG ). Di es wird geg e- benenfalls noch auszuführen sein . 4. Für die neu vorzunehmende Strafzumessung weist d er Senat d a- rauf hin, dass Inverkehrverbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AMG zwar das Bodybuilding und generell den Freizeitsport umfasst (BGH, Beschluss vom 5. August 2009 5 StR 248/09, BGHR AMG § 95 Abs . 1 Nr. 2a Dopingmittel 1 ). Denn jede n- falls vorrangiges Schutzgut dieser Bestimmungen ist die G esundheit ( BT - Drucks. 13/9996 S. 13; vgl. auch Volkmer in Kör ner/Patzak /Volkmer, BtMG, 7. Aufl., AMG § 95 Rn. 84; Raum in Kü g el/Müller/Hofmann, AMG § 95 Rn. 17; Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig , Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 95 AMG Rn. 1 5 ; König in Grenzen des Paternali smus, Hrsg. Fateh - Moghadam/Sellmaier/Voss enkuhl, 2010, S. 267, 272 f., 277 ff. ). Im Rahmen 12 13 - 8 - der konkreten Strafzumessung wird aber auch zu be denken sein, ob die D o- pingmittel über die Selbstgefährdung des Einnehmenden hinaus auch zu Wettkampfzwecken bestimmt waren, wodurch die Chancengleich heit und Fairness im Sport, unter Umständen auch Belange von möglichen Konku r- renten beeinträch tigt sein könnten . Zudem ist im Rahmen der Strafzume s- sung zu berücksichtigen, dass nur ein Teil der vom Angeklagten vertr iebenen Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sinne des § 6a AMG gedient haben, mi t- hin nur hinsichtlich dieses Teils die Verwirklichung von zwei Straftatbestä n- den gegeben ist (vgl. BGH aaO Rn. 9). Raum Brause Schaal Schneider König
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