5 StR 425/12 (alt: 5 StR 425/11) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Septe mber 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 25. Mai 2012 im Gesamtstrafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Durch gang w e- gen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Ta t- einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzne i- mitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer in einem früheren Verfahren wegen Beleidigung verhängten G eldstrafe von 20 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre und neun Monate sowie zehn Monate Freiheitsstrafe). Die hiergegen gerichtete Revision des Ange klagten führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat die Vorgaben der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2011 (5 StR 425/11, BGHR AMG § 95 Bewertungseinheit 1) rechtsfehlerfrei umgesetzt und den Angeklagten nunmehr wegen eines e i n- heitlichen Vergehens des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopin g- 1 2 - 3 - zwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschre i- bungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 4 AMG zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neu n Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihr vorgenommene Gesamtstrafenbildung begegnet jedoch durc h- greifenden Bedenken. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrüc k- lich berücksichtigt, dass ein weiteres Verfahren wegen Beleidig ung in zwei Fällen im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe ö- hung der Einsatzstrafe auf drei Jahre und sechs Monate für schuld - und ta t- (UA S. 48, 49). Eine strafschärfende Berücksicht i- gung von einer Einstellung nach § 154 StPO betroffener Taten setzt jedoch voraus, dass diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festg e- stellt sind und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (BGH , Beschluss vom 2. August 2000 5 StR 143/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 30. Nove m- ber 1990 2 StR 230/90, NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 4 1 ). Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten ist unzulässig (BGH , Beschluss vom 12. Mai 1995 3 StR 179/95, NStZ 1995, 439; Beschluss vom 9. April 1991 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar wird der dem eingestellten Verfahren zugru nde liegende Sachverhalt mitgeteilt. Dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Strafka m- mer hierzu eigene Feststellungen getroffen und sich die Überzeugung ve r- schafft hätte, der Angeklagte habe diese Taten in der geschilderten Weise begangen. Für die erneut durchzuführende Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass an die Begründung der Gesamtstrafenhöhe umso höhere Anford e- rungen zu stellen sind, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen 3 4 5 - 4 - Grenze des Zulässigen nähert (BGH, Beschluss vo m 25. August 2010 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176; Fischer , StGB, 59. Aufl., § 54 Rn. 7a mwn). Die Besorgnis, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung der G e- samtstrafe von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen, kann bereits für sich genommen einen Re chtsfehler begründen (vgl. BGH aaO; Sch ä- fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 661). Der Senat bemerkt ferner, dass die überflüssige Wiedergabe dem A n- geklagten in weiteren anhängigen Verfahren vorgeworfener Sachverhalte unter Umständen Anlass zu der Befürchtung geben kann, das Tatgericht h a- be den insoweit gegen den Angeklagten bestehenden Verdacht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt. Raum Schaal Schneider König Bellay 6
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