ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR425.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 425/16 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 15. April 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Au s- setzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung a b- gelehnt worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen w e- gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und mat eriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist ni cht recht s- fehlerfrei begründet. a) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten eine günstige Legalprogn o- se gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint. Zur Begründung hat es lediglich ang e- führt, er habe trotz seiner Verurteilung im Jahr 1996 wegen sexuellen Mis s- brauchs einem gleichzeitig mit dem vorliegenden Strafverfahren durchgeführten B e- rufungsverfahren die Begehung weiterer Sexualstraftaten durch ihn festgestellt worden. b) Die Verneinung einer günstigen Legalprognose mit dieser Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bedenken begegnet bereits, dass das i- glich wegen einer einz i- gen Straftat schuldig gesprochen hat. Soweit die Strafkammer darüber hinaus auf die Feststellung weiterer Taten im parallel verhandelten denselben G e- schädigten und denselben Zeitraum betreffenden Berufungsverfahren ve r- weist, läss t sie außer Betracht, dass jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entsche i- dung über die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB der Schuldspruch in j e- nem Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Des Weiteren hat sich das Landgericht im Rahmen der Legalpro gnose gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte weder in den Jahren seit seiner Verurteilung zu einer Bewährung s- strafe im Jahr 1996 bis zum nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Anfang 2012 bis August 20 13 noch in den Jahren seither strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 2 3 4 5 - 4 - Schließlich hat sich das Landgericht auch nicht was indes geboten g e- wesen wäre mit der Frage befasst, inwieweit insbesondere durch die Erte i- lung von Therapieweisungen sowie Wei sungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose geschaffen werden kö n- nen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 4 StR 445/14, NStZ - RR 2015, 107 f.). 2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verh an d- lung und Entscheidung. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unb e- gründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Sander Schneider König Bellay Feilcke 6 7
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