ECLI:DE:BGH: 2018:241018B5STR425.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 425/18 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2018 gemäß § 356a StPO beschlosse n: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2018 wird auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Berlin vom 16. April 2018 durch Besch luss vom 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Rüge nach § 356a StPO. Die Rüge ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entge - gen der nicht näher begründeten Vermutung der Beschwerdeführerin hat der Senat ihren Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und erns t- haft erwogen. Dass der Senat einstimmig entschieden hat, ergibt sich aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO. Die Kosten der Anhörungsrüge fallen der Besch werdeführerin zur Last. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler 1 2 3
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