5 StR 426/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Oktober 2003in dem SicherungsverfahrengegenDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat kann trotz des nicht besonderen Gewichtes der Anlaßtaten dieVerhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Voll-streckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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