5 StR 426/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten S. nach 247 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 30. Okto-ber 2008 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Das Landgericht G366ttingen hat gegen den Verurteilten wegen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung in zwei F344l-len eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten ver-h344ngt. Mit am 10. November 2008 den Verteidigern 374bersandtem Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen und einen in der Gegenerkl344rung zum Verwer-fungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchf374hrung einer Revisionshauptverhand-lung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbeschluss zur374ckgewie-sen. 1 Die Anh366rungsr374ge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten Begr374ndungsdefizite des Senatsbeschlusses belegen keine Geh366rsverlet-zung im Sinne des 247 356a Satz 1 StPO. 2 1. Mit der Formulierung 204nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet223 hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begr374ndeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. September 2008 in Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 226 5 StR 74/08). 3 - 3 - 2. Eine Geh366rsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Verwerfungsbeschluss nur zu dem Begehren auf Durchf374hrung ei-ner Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des General-bundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Ge-generkl344rung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat h344tte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344-gung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausf374hrungen in der Gegenerkl344rung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi-sionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un-geeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begr374ndete Erfolglosig-keit der erhobenen Revisionsr374gen zu entkr344ften (vgl. auch BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 4 5 3. Eine weitergehende Begr374ndungspflicht f374r die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo aaO). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur eine Begr374ndungspflicht k366nne den Senat davon abhalten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahrzunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtli-cher Beschlussentscheidungen. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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