5 StR 426/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 15. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durfte dem Ang e- klagten nicht angelastet wer den, dass er einschlägig vorbestraft sei. Er ist lediglich nachbestraft, bei Tatbegehung war er unbestraft. Dass die Einze l- strafen und die Gesamtstrafe noch etwas geringer hätten ausfallen können, lässt sich nicht sicher ausschließen. Der Aufhebung von Fes tstellungen b e- darf es bei dem Wertungsfehler nicht. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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