5 StR 426/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Novembe r 2012 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten E . und K . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2012, so - weit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und neun Monaten ( E. ) und sechs Jahren und sechs Monaten (K . ) verurteilt. Die hiergegen geric h- teten Revisionen der Angeklagten haben mit inhaltsgleichen Verfahrensr ü- gen E rfolg. Die Strafkammer hat zwei von beiden Angeklagten gestellte Bewei s- anträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Mit diesen h a- ben sie die Vernehmung der Zeugen O . und L . ersteren als Zeugen vom Hörensagen, letzteren als unmit telbaren Zeugen zum Beweis der Ta t- sache begehrt, dass der Mitangeklagte P . in der Justizvollzugsanstalt T . , in der er als Vollzugsbeamter tätig war, mit Drogen gehandelt habe. Zur Begründung hat das Tatgericht ausgeführt, die Beweistatsache las se 1 2 - 3 - zu. Sie beträfe lediglich einen Randbereich seiner Aussage. Im Übrigen hä t- ten die Angeklagten selbst eine Tatbeteiligung eingeräumt. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an d ie Begründung der A b- lehnung eines auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisantrags zu stellen sind. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerhe b- lichkeit der Beweistatsache ab ge lehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entsche i- dungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz - oder Hilfstatsache durch Beweiserh e- bung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb (BGH, Urteil vom 7. April 2011 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713 mwN). Dies nötigt zu einer Einfügung der Beweistatsache in das bisher gewonnene Beweise r- gebnis (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 5 StR 397/11, NStZ - RR 2012, 82). Dem werden die die Anträge auf Vernehmung der Zeugen O . und L. zurückweisenden Beschlüsse nicht gerecht. Der schlagwortartige Hi n- weis darauf, dass die in Frage stehenden Angaben des Mitangeklagten P . auf denen die Urteilsfeststellungen überwiegend beruhen lediglich das Randgeschehen beträfen und die Angeklagten im Übrigen eine Tatbete i- ligung eingeräumt h ätten, berücksichtigt nicht ausreichend die Besonderhe i- ten des vorliegenden Falles und lässt eine ausreichende Gesamtwürdigung nicht erkennen. Träfe die Beweistatsache nämlich zu, so läge insbesond e- re hinsichtlich des auf Vernehmung des Zeugen L. ge richteten Beweisa n- trags, in welchem der behauptete Handel des Mitangeklagten P . aus - drücklich den Tatzeitraum einbezieht die Annahme äußerst nahe, dass es sich hierbei um den Absatz eines Teils der durch die abgeurteilten Anba u- handlungen erzielten Er träge gehandelt habe. Der eine eigene Verkaufstäti g- keit in Abrede stellende P . hätte in diesem Fall seinen eigenen Beitrag 3 4 - 4 - zu den verfahrensgegenständlichen Taten heruntergespielt, wodurch nicht nur seine Glaubwürdigkeit im allgemeinen, sondern auch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum konkreten Tatgeschehen, durch die er die Beschwerd e- führer erheblich belastet hat, berührt wäre. Hieran vermag auch das jeweilige Teilgeständnis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, da diese erheblich hinter den auf den Angaben P . s beruhenden Feststellungen zurückble i- ben und der Beweisantrag gerade darauf abzielte, die von den Einlassungen der Beschwerdeführer abweichenden Angaben des unter Berücksichtigung seiner getätigten Aufklärungshilfe zu einer zweijährig en, zur Bewährung au s- gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten P . in Zwe i- fel zu ziehen. Die Ablehnung der Beweisanträge erweist sich zudem aus einem we i- teren Grund als rechtsfehlerhaft. An der dem Ablehnungsbeschluss zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muss sich das Gericht festhalten lassen; es darf sich nicht im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Widerspruch setzen, insbesondere die Urteil s- gründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 3 StR 250/10, StraFo 2010, 466; Urteil vom 19. September 2007 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29; Beschluss vom 20. August 1996 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bede u- tungslos igkeit 22). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat, die Behauptung, der Mitangeklagte P. sich nach Vernehmung des Leiters der Person Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Da die seitens der B e- schwerdeführer eingeräumten Teile des Tatgeschehens untrennbar mit den darüber hinausgehenden, auf die Angaben P. s gest ützten Feststellu n- gen verbunden sind, können die Urteilsfeststellungen insgesamt keinen B e- stand haben. 5 6 - 5 - Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass zwar bei mehreren selbständigen Erntevorgängen grundsätzlich die Annahme sel b- ständiger Taten des Handeltreibens naheliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 2 StR 352/08, und vom 20. April 2005 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650), dies indessen für jeden Beteiligten die Feststellung auf die einzelnen Ernten bezogener Tatbeiträge voraussetzt, da das Konkurrenzve r- hältnis für jeden Beteiligten gesondert nach seinem Tatbeitrag zu bewerten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 34 mwN). Basdorf Schaal Schneider Dölp Be llay 7
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