5 StR 427/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Lan d - gerichts Braunschweig vom 24. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die K o - stenentscheidung des Landgerichts wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen; die Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage (zur mangelnden Pflicht zur Ersta t - tung der Beistandskosten vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397a Rdn. 2). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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