5 StR 427/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Essen vom 4. April 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 28 F344llen verurteilt und gegen ihn eine zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tages-s344tzen zu je 30 200 verh344ngt. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der An-geklagte 1999 bis 2001 als Unternehmensberater an Steuerhinterziehungen anderweitig Verfolgter beteiligt, die f374r ihre Unternehmen unrichtige Steuer-erkl344rungen eingereicht oder erforderliche Umsatz- und Lohnsteueranmel-dungen nicht abgegeben hatten; hierdurch ist in dem auch dem Angeklagten zugerechneten Tatzeitraum ein Steuerschaden von mehr als 840.000 DM entstanden. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundsanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. November 2005 folgendes ausgef374hrt: 204Dem Rechtsmittel kann mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts der Erfolg nicht versagt werden. Das Urteil kann keinen Be- - 3 - stand haben, weil die Feststellungen l374ckenhaft sind und an durchgrei-fenden Darstellungsm344ngeln leiden, so dass eine revisionsrechtliche Nachpr374fung nicht m366glich ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tat-richter f374r jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass so-wohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrund-lagen als auch die Berechnung der verk374rzten Steuern der H366he nach erkennbar werden. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstel-lung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Gest344ndnis abgelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe-schluss wistra 2001, 266 und zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Okto-ber 2005 226 5 StR 368/05 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil, in dem ledig-lich getrennt nach Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung f374r den Zeitraum von September 1999 bis Dezember 2000 die monatlichen Hinterziehungsbetr344ge festgestellt worden sind (UA S. 9/10), nicht. Von weiteren Feststellungen zum Schaden und insbesondere zu sei-ner Berechnung hat das Landgericht auf Grund einer verfahrensbeen-denden Absprache Abstand genommen (UA S. 18). Diese hatte zum Inhalt, dass dem Angeklagten 202f374r den Fall einer gest344ndigen Einlas-sung222 eine maximale Strafobergrenze von zwei Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe von 180 Tagess344tzen zu je 30 Euro in Aussicht ge-stellt wurde (UA S. 16). Die daraufhin vom Verteidiger des Angeklag-ten f374r diesen verlesene und aus dessen Sicht 202als gest344ndige Einlas-sung wertbare Erkl344rung222 (UA S. 16) des Beschwerdef374hrers hatte in-des zum Inhalt, dass sich der Angeklagte 202nur aus prozess366konomi-schen Gr374nden des Strafverfahrens222 gegen die n344her bezeichneten Steuerhinterziehungen 202nicht weiter verteidigen222 werde, er zur Scha- - 4 - densh366he keine Angaben machen k366nne und sich vorbehalten w374rde, im Rahmen eines Finanzgerichtsverfahrens auf einem anderen Sach-verhalt zu beharren und diesen vorzutragen, so dass dem Strafurteil keine Beweiskraft zukommen k366nne (UA S. 12). Da dieser Erkl344rung ein Gest344ndnis nicht entnommen werden kann, der Angeklagte Um-fang und H366he der hinterzogenen Steuern gerade nicht einger344umt und sich auch sonst nicht zur Sache eingelassen hat (UA S. 11), liegt ein Ausnahmefall, in dem auf die Darstellung der Besteuerungsgrund-lagen und der steuerlichen Berechnungen verzichtet werden konnte, nicht vor. Ein blo337er Verurteilungskonsens reicht auch nach einer Ver-st344ndigung als Basis f374r eine Verurteilung mit tragf344higem Schuld-spruch nicht aus (vgl. Senatsbeschluss wistra 2004, 274). Dass die ehemaligen Mitangeklagten 202zugestanden (haben), das betriebene Zahlenwerk einer Pr374fung unterzogen und gegen das wiedergegebene Rechenwerk nichts zu erinnern zu haben222 (UA S. 15), f374hrt zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Darstellungsanforderungen in dem angefochtenen Urteil. Die Sache bedarf daher der Pr374fung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter, so dass es darauf, ob die von der Revision ange-brachten Verfahrensbeanstandungen 226 soweit sie 374berhaupt gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zul344ssig erhoben worden sein sollten 226 und die weiteren sachlichrechtlichen Einzelangriffe h344tten Erfolg haben k366nnen, nicht mehr ankommt.223 Der Senat schlie337t sich dem an und bemerkt erg344nzend: Das pauschal erkl344rte Einverst344ndnis des Angeklagten mit der Verur-teilung wegen Steuerhinterziehung macht 226 entgegen der offenbar von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung 226 die Feststel-lung eines konkreten Steuerschadens nicht entbehrlich. Dem bisherigen Ver-teidigungsverhalten kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge- - 5 - f374hrt hat, keinesfalls ein Gest344ndnis entnommen werden. In einem solchen Fall hat der Tatrichter auch die Berechnung des Steuerschadens nachvoll-ziehbar in den Urteilsgr374nden darzustellen. Soweit das Landgericht darauf verweist, 204das Zahlenwerk223 finde 204zu-dem seine St374tze in den detaillierten Berechnungen des Finanzamts f374r Steuerfahndung, die auch die Kammer nachvollzogen hat223, geben die Ur-teilsausf374hrungen erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die Anwendung steu-errechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsanwen-dung ist; dies gilt auch f374r die daraus folgende Berechnung der verk374rzten Steuern. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen geh366rten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwaltung (vgl. BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10 m.w.N.). Auch die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrich-ter. Die Verweisung auf Betriebspr374fungsberichte oder die 334bernahme der Ermittlungsergebnisse in das Urteil ist ebenso unzureichend wie die Wieder-gabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH aaO; Harms in Ged344chtnisschrift f374r Ellen Schl374chter 2002 S. 451 ff.). Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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