5 StR 427/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-geklagte im Fall 25 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln und im Fall 26 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Demgem344337 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 F344llen, we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen und wegen unerlaubter Abgabe von Bet344u-bungsmitteln in vier F344llen schuldig ist; die Einzelstrafen in den F344llen 25 und 26 entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Teileinstellung hinsichtlich der F344lle 25 und 26 erfolgte, weil die unter Ziffer 24 bis 26 der Urteilsgr374nde geschilderten Handlungen des Angeklagten - 3 - nicht ausschlie337bar eine Bewertungseinheit bilden. Sie zieht die Schuld-spruch344nderung sowie die Aufhebung der zugeh366rigen Einzelstrafen (Fall 25: Geldstrafe von 90 Tagess344tzen; Fall 26: Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten) nach sich. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen blei-ben. Im Hinblick auf die Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (u. a. f374nf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten, eine Einzel-freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, zw366lf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr) schlie337t der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ohne die f374r die von der Verfolgung ausgenommenen F344lle verh344ng-ten Einzelstrafen niedriger ausgefallen w344re. 334berdies sind die ordnungsge-m344337 festgestellten Handlungen bei der Strafzumessung zu ber374cksichtigen. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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