5 StR 427/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Ve r- fall gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, soweit er den Betrag von 780 Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 2. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Mai 2011 dementspr e- chend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, 3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün det verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat übersehen, dass auch hinsichtlich der von H . angeordnet werden d urfte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf wird der Verfall insoweit von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht hinsichtlich der Tat zum Nachteil - 3 - von V . ohne Begründung von F eststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 2 StR 195/09), beschwert den Angeklagten nicht. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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