ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR427.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 427/18 vom 10. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der B eschwerdeführer am 10. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von e i- n er Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt und daneben Einzi e- hungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Ang e- klagten mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruc h keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel führen jedoch zur Urteilsaufhebung, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an zuordnen. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen avisierten die Angeklagten im August 2018 dem Tatopfer, mit dem sie sich seit 2016 zum gelegentlichen Drogenkonsum und Biertrinken getroffen und sich ihm als Drogenbezugsquelle angeboten ha t- ten, ein Betäubungsmittel geschäft. Dies diente ihnen als Vorwand, ihm durch List oder Drohung, nötigenfalls auch durch Gewalt das als Kaufpreis vereinbarte Geld sowie sein Mobiltelefon an sich zu bringen. Noch am Tattag konsumierten die Angeklagten, die sich bereits an den beiden h- eine Dosis Amphetamin (UA S. 14). Das Landgericht hat deshalb nicht au s- (UA S. 30) die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten jeweils erheblich eing e- schränkt war. Das Landgericht hat ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt ge - oder Dr o- genabhängigkeit, mithin ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, bei keinem 33). 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer recht s- fehlerh aft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen ist. a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, imm er wieder Rauschmittel zu konsumieren. Diese Ne i- gung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffen e aufg rund seiner psychischen Abhängigkeit s ozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 2 3 4 5 - 4 - 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198, 199; vom 12. April 2012 5 StR 87/12, NStZ - RR 2012, 271; vom 12. Januar 2017 1 StR 587/16, insoweit nicht abg e- druckt unter NStZ - RR 201 7, 250; 20. Februar 2018 3 StR 645/17 mwN). b) Danach hat sich ein Hang der Angeklagten nicht schon unter Hinweis auf ihre fehlende Drogenabhängigkeit verneinen lassen, zumal das Landgericht auch diese Feststellung nicht näher begründet und hierfür sa chverständige Hilfe nicht beigezogen hat (vgl. zum Erfordernis der Anhörung eines Sachverständ i- gen nach § 246a Satz 2 StPO ; BGH, Beschluss vom 20. September 2011 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463 mwN). Angesichts des festgestellten Konsu m- verhaltens der Angek lagten, die ausweislich ihrer Vorstrafen auch schon seit Jahren Umgang mit Betäubungsmitteln hatten, war das Vorliegen eines Hangs auch nicht von vornherein ausgeschlossen. 3. Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehu ngsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Das neue Ta t- gericht wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Strafen verhängt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 6 7 8
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