5 StR 428/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2StPO).G r ü n d e Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten in seiner Anwesenheitdurch Urteil vom 9. April 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einerFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 27. Mai 2002hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weildas Rechtsmittel nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ange-bracht worden ist. Der dagegen gerichtete zulässige Antrag des Angeklagtennach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Revision des Ange-klagten ging erst am 30. April 2002 beim Landgericht ein.Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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