ECLI:DE:BGH:2018:250918B5STR428.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 428/18 vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. März 2018 wird das Verfahren im Fall III.5 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ang e- klagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2. Der Schuldspruch des genannten Urteils wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefoh lenen in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern , sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist. 3. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verblieb enen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in zwei Fäll en in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und hiervon fünf Monate als vollstreckt erklärt. Die Revision führt mit der nic ht näher ausgeführten Sachrüge zum Wegfall des Schuldspruchs im Fall III.5 der Urteilsgründe und zur Einstellung des Verfahrens insoweit; im Übrigen ist sie unbegründet. Das Verfahren war hinsichtlich des Fall e s III.5 der Urteilsgründe wegen des Verfahre nshindernisses der Verjährung einzustellen. Nach den Urteilsfes t- stellungen wurde diese Tat des Missbrauchs eines Schutzbefohlenen zwischen Mai 1998 und Ende November 2010 begangen. Zu Gunsten des Angeklagten ist von einer Tatbegehung zu Beginn des Tatzeitr aums auszugehen. Die somit im Mai 1998 beginnende fünfjährige Verjährungszeit (vgl. § 174 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war mangels Verjährungsunterbrechung im Mai 2003 abg e- laufen. Deshalb kam es nicht zum Ruhen der Verjährung bis zum Ablauf des 18. Lebe nsjahrs des Geschädigten gemäß dem erst zum 1. April 2004 eing e- führten § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine bereits eingetretene Verjährung wurde durch die Neuregelung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 4 StR 281/13 mwN). 1 2 - 4 - Der Senat schließ t angesichts der in den übrigen Fällen verhängten Freiheitsstrafen (zwei Jahre und drei Monate, zwei Jahre, zweimal ein Jahr und sieben Monate, ein Jahr, elf Monate, zweimal neun Monate und acht Monate) aus, dass das Landgericht ohne die im Fall III.5 verh ängte Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Sander König Berger Mosbacher Köhler 3
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