5 StR 429/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. September 2002in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002beschlossen:1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-ren, soweit der Angeklagte wegen Nichtabgabe einerUmsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 verurteiltworden ist, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die demAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen derStaatskasse zur Last.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dortmund vom 15. April 2002 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuer-hinterziehung in 70 Fällen schuldig ist.3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten desRechtsmittels zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehungin 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt.Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, soweit der Angeklagte wegen Nicht-abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 (UA S. 16 - 18) - 3 -verurteilt worden ist. Insoweit läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich genugerkennen, ob das Landgericht angesichts der Tatsache, daß das Ermitt-lungsverfahren gegen den steuerlich beratenen Angeklagten bereits am2. Juli 1997 eingeleitet worden ist, die vom Senat aufgestellten Grundsätzezur Erklärungspflicht während eines laufenden Ermittlungsverfahrens (vgl.BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3) beachtethat.Demgemäß war auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruchdahin zu ändern, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 70 Fällenschuldig ist. Der Wegfall der einen Einzelstrafe ist angesichts der verbleiben-den Vielzahl der Taten und des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafenohne Einfluß auf die maßvolle Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfungdes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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