5 StR 429/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1 . Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Dezember 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wi rd das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 28. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen (Einzelstrafen im Fall 1: fünf Jahre Freiheitsstrafe; im Fall 2: sechs Jahre und sechs Monate Freihei tsstrafe) sowie wegen Verabr e- dung zu einem besonders schweren Raub (Einzelstrafe im Fall 3: zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Gen e- ralbundesan walts hat die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rev i- sion mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel teilweise Erfolg. Im Übrigen i st sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). In seiner Stellungnahme führt der Generalbundesanwalt aus: iffer 1 der Urteilsgründe fehlt es an der notwendigen G e- samtwürdigung, von welchem Strafr ahmen auszugehen ist, dem des § 250 Abs. 3 oder dem der §§ 250 Abs. 2, 46 b, 49 StGB. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, da der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB 1 2 - 3 - (F reiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) für den Angekla g- ten günstiger ist als der nach §§ 46 b, 49 StGB gemilderte Strafra h- men des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten). Die Urteilsgründe lassen ni cht erkennen, dass die Strafkammer sich dieser unterschiedlichen Auswirkungen bewusst war. Dies nötigt zur Aufhebung dieses Einzel strafaus spruchs, denn es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Tatg e- richt unter Zugrundelegung eines anderen Straf rahmens zu einer nie d- Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen , zumal auch in den anderen Veru r- teilungsfällen Aufklärungshilfe geleistet wurde . D ie zugrunde liegenden Fes t- stellungen sind rechtsfehlerfrei und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Festste l- lungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Brause Schaal Schneider König 3
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