ECLI:DE:BGH:2019:190319B5STR429.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 429/18 vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2 019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine als Anlage z um Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Erklärungen nach § 257 Abs. 1 StPO nicht oder nur unzureichend bei seiner Überzeugungsbildung be- rücksichtigt, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die insofern gerügte Verlet- zung des § 261 StPO nicht mit den Mitte ln des Revisionsverfahrens nachweis- bar ist. Den Inhalt der mündlichen Erklärung des Beschwerdeführers könnte der Senat nur durch eine im Revisionsverfahren verbotene Rekonstruktion der tat- gerichtlichen Beweisaufnahme feststellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2 . März 2017 4 StR 406/16, NStZ - RR 2017, 185, und vom 29. März 2011 3 StR 9/11). Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler
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