5 StR 430/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unrichtiger Darstellung der Verh344ltnisse eines Kreditinstituts im Jahresabschluss u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den Beschluss des Senats vom 9. M344rz 2006 wendet, wird zu-r374ckgewiesen. G r 374 n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 9. M344rz 2006 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2005 nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit Schreiben vom 13. April 2006 erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, mit der er geltend macht, der Senat w344re verpflichtet gewesen, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts 374ber die Verfassungswidrigkeit des 247 331 Nr. 1 HGB wegen Versto337es gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG einzuholen. 1 Als Gegenvorstellung bleibt dem Antrag ein Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zul344ssig (247 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigef374hrt hat, weder aufheben noch 344ndern (BGHSt 17, 94; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 349 Rdn. 24). 2 Soweit es sich bei dem Antrag im Hinblick auf die Inbe-zugnahme von Art. 103 Abs. 2 GG um einen Antrag handeln sollte, der nach 247 356a StPO zu behandeln ist, w344re er wegen Vers344umung der Wochenfrist nach 247 356a Satz 2 StPO unzul344ssig. Der Antrag h344tte aber auch in der Sa- 3 - 3 - che keinen Erfolg. Durch den Beschluss des Senats sind weder der An-spruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r noch sonstige Verfahrens-grundrechte des Verurteilten verletzt worden. Die Vorschrift des 247 331 Nr. 1 HGB entspricht den Anforderungen der Tatbestimmtheit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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