5 StR 430/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 26. M344rz 2007 wird mit der Ma337-gabe gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass im Fall II 5 der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuel-len Missbrauchs eines Kindes in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier F344llen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Der General-bundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgef374hrt: 2 204Im Fall II 5 ist bez374glich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen (Verj344hrungsfrist: 5 Jahre 226 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. trat erst am 1. April 2004 in Kraft) Strafverfolgungsverj344hrung eingetre- 3 - 3 - ten (Tatzeit: Sommer 1998 226 Sommeranfang: 21. Juni; verj344hrungsunterbre-chende Ma337nahmen erfolgten erst im Juli 2003 226 vgl. BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 226 2 StR 63/04 226).223 Da das Landgericht f374r den betreffenden Fall die Mindeststrafe nach 247 176 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG verh344ngt hat, bleibt der Strafaus-spruch von der Schuldspruch344nderung unber374hrt. Im 334brigen k366nnen auch ausreichend festgestellte verj344hrte Taten ber374cksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 226 1 StR 584/96; BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2006 226 1 StR 67/06; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). 4 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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