5 StR 430/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen f374r die Taten 12, 15, 16 und 17 der Urteilsgr374nde, im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und im Ma337regelaus-spruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 F344llen, Urkundenf344lschung in zwei F344llen und Betruges in 13 F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es die Unter-bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit sei-ner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen erweist es sich aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte unter anderem vier Betrugstaten zum Nachteil von Autoh344usern begangen, indem er ihm geliehene bzw. f374r Probefahrten zur Verf374gung gestellte Pkw entspre-chend vorgefasster Absicht nicht zur374ckgab. Er wollte die Fahrzeuge solange f374r sich verwenden, bis ihm diese aufgrund zu erwartender Fahndung 204zu hei337223 werden w374rden (UA S. 23, 25, 26, 27). Das Landgericht hat die Strafen 226 insoweit rechtsfehlerfrei 226 in allen F344llen dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, 1. Alternative StGB entnommen. Ma337gebend unter Ber374cksichtigung des Werts der Fahrzeuge (UA S. 49) hat es auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Tat 12 (Fahrzeugwert von 13.000 200): zwei Jah-re und drei Monate; Tat 15 (Fahrzeugwert von ca. 8.000 200): ein Jahr und neun Monate; Tat 16 (Fahrzeugwert von 25.000 200): zwei Jahre und neun Monate; Tat 17 (Fahrzeugwert von 40.000 200): drei Jahre und sechs Monate. 2 3 2. Die Strafbemessung hinsichtlich dieser Taten h344lt 226 eingedenk des beschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabs (BGHSt 29, 319, 320) 226 rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Landgericht je-weils den vollen Fahrzeugwert in Ansatz gebracht. Denn der Angeklagte wollte sich ausweislich der Feststellungen bei s344mtlichen Taten nicht die Fahrzeuge selbst dauerhaft verschaffen. Vielmehr war es sein Ziel, diese nur solange zu nutzen, bis das Risiko wegen der von ihm zeitnah erwarteten Fahndungsma337nahmen zu gro337 werden w374rde, mithin f374r eine begrenzte Zeit. Folglich gelangten auch alle Fahrzeuge 226 bei Tat 12 unter Mithilfe des Angeklagten 226 an die Eigent374mer zur374ck. Demgem344337 hat das Landgericht einen zu hohen Schadensumfang sowie ein zu hohes Ma337 des vom Ange-klagten erstrebten Verm366gensvorteils der Strafzumessung zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verh344ngt h344tte. Zudem besorgt der Senat, dass sich die Strafkammer bei der Strafh366-henbemessung in Bezug auf die bezeichneten Taten ma337gebend von der 334berlegung hat leiten lassen, die formellen Voraussetzungen f374r die Anord- 4 - 4 - nung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB zu schaffen. Nach dem Gewicht der durch den Angeklagten ver374bten Taten liegen Freiheitsstra-fen von zwei Jahren und dar374ber f374r die Taten 12, 16 und 17 nicht nahe. Das gilt auch vor dem Hintergrund der massiven Vorbelastungen des Angeklag-ten und seines durch das Landgericht mit Recht als besonders verwerflich erachteten Vorgehens bei den Taten 16 und 17. Hier hat der Angeklagte die gutgl344ubigen Zeugen S. und F. in die Tatbegehung verwickelt und sie der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sowie zivilrechtlicher Haftung ausgesetzt. 3. Der Senat hebt die Einzelstrafausspr374che f374r die Taten 12 sowie 15 bis 17 auf. Die 374brigen Einzelstrafen sind hingegen rechtsfehlerfrei zuge-messen und haben Bestand. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Auf-hebung der Gesamtstrafe und des Ma337regelausspruchs nach sich. Die Fest-stellungen k366nnen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den getroffenen nicht widerspre-chen. 5 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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