5 StR 430/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagte n gegen das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 13. Mai 2013 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist darauf hin, dass im Fall des Betruges vom 29. Mai 2012 durch den Angeklagten K . bei der Strafrahmenwahl das Anführen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zumi n- dest missverständlich ist. Wegen der übrigen gewichtigen strafschärfenden Erwägungen schließt der Senat aber a us, dass hierauf die Strafrahmenwahl beruht. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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