5 StR 43/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe hinsicht-lich der zweiten Tat (Einzelfreiheitsstrafe f374nf Jahre) und 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den 1943 geborenen, unbestraften Angeklagten wegen zweier im Dezember 1988 und zwischen August 1989 und Au-gust 1990 begangener Vergewaltigungen seiner am 17. Juni 1975 gebore-nen 344ltesten Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt (Einzelfreiheitsstrafen vier und f374nf Jahre). Das im 334brigen offensichtlich unbegr374ndete Rechtsmittel erzielt den in der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen darauf abgestellt, dass es 204in hohem Ma337e verwerflich (erscheint), dass das Tatopfer bei Tat-begehung noch im Kindesalter war223 (UA S. 14). Dieser Umstand trifft indes 2 - 3 - auf die zweite Tat nicht zu. Bei dem vom Landgericht hier angenommenen Tatzeitraum war die Nebenkl344gerin sicher 344lter als 14 Jahre, konnte sogar das 15. Lebensjahr 374berschritten haben. Im Blick auf das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesal-ter (247 176 Abs. 1 StGB) und die hier erfolgte Sanktionierung am oberen Rand des Schuldangemessenen kann es der Senat 226 auch eingedenk des nur ein-geschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabs (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 226 5 StR 280/08) 226 nicht ausschlie337en, dass sich dieser Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Demnach sind die betroffene Einzel- und die Gesamtfrei-heitsstrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu zu bestim-men. Daneben k366nnen zus344tzliche Feststellungen herangezogen werden, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen treten. 3 Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
Full & Egal Universal Law Academy