5 StR 431/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Nove m - ber 2001 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. Mrz 2001 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Au s - lagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Körpe r - verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsa n - waltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg. Die Überprüfung der Grundlage für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes im angefochtenen Urteil deckt letztlich in keinem Punkt eine zu beanstandende Lückenhaftigkeit auf. Das Ergebnis jener von der Beschwerdeführerin beanstandeten tatrichterlichen Bewertung ist zumal vor dem Hintergrund nicht eingetretener lebensgefhrlicher Verletzungen und im Blick auf einen rechtsfehlerfrei festgestellten Panikzustand des A n - geklagten bei Tatbegehung aus Rechtsgründen (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 5 StR 281/00 ) nicht zu beanstanden. - 4 - Ein etwa erwgenswertes, von der Staatsanwaltschaft indes selbst nicht angeklagtes tateinheitliches Vergehen nach dem Waffengesetz, das im Falle der Aburteilung keinen Einfluß auf das Strafmaß gehabt htte, bedurfte keiner ausdrcklichen Errterung. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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