5 StR 431/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. M344rz 2005 mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte E in Fall VIII 2 der Urteilsgr374nde freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e I. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenf344l-schung (Fall VIII 1) und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkunden-f344lschung (Fall VIII 2) freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertre-tene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Freisprechung in Fall VIII 2 wendet, hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen bem374hte sich der Angeklagte unter Ein-schaltung der als Kreditvermittlerin agierenden Mitangeklagten M um ein Darlehen zur Finanzierung eines Grundst374ckkaufs. Die Mitangeklagte reichte 374ber den Finanzvermittler B einen Antrag auf Baufinanzierung - 4 - bei der R H ein, dem sie mit Wissen des Angeklag-ten von ihr gef344lschte Lohnunterlagen beif374gte, die hinsichtlich des Ange-klagten erheblich 374berh366hte Eink374nfte auswiesen. F374r die Ehefrau des Ange-klagten, die keiner Erwerbst344tigkeit nachging, wurden Eink374nfte f374r die Mo-nate M344rz, Juli und Dezember 2001 aus einem nicht existierenden Besch344f-tigungsverh344ltnis beim Landeskriminalamt Sachsen fingiert. Der Kredit in H366he von 260.000 Euro wurde gew344hrt. Nach Beschr344nkung auf den Vor-wurf der Urkundenf344lschung wurde der Angeklagte in diesem Fall (Fall VIII 1) freigesprochen. 2. Als der Angeklagte feststellte, dass das gew344hrte Darlehen nicht ausreichte, stellte ihm die Mitangeklagte M eine Nachkreditierung durch ein Beamtendarlehen in Aussicht und sch344rfte dem Angeklagten E zugleich ein, sich wegen des erneuten Finanzierungsbedarfs nicht an die R H zu wenden. Gleichwohl nahm der Angeklagte mit Sachbearbeitern verschiedener Filialen dieser Bank Kontakt auf, darunter auch mit dem Bankangestellten und Zeugen K , der mit dem ersten Kre-ditantrag der Eheleute E nicht befasst gewesen war. Am 26. April 2002 erhielt der Zeuge ein Telefax, das unter Bezugnahme auf einen zuvor erfolg-ten Kontakt mit den Eheleuten E , 204wie besprochen223, die 204noch fehlenden223 Unterlagen enthielt. Als Absender war auf dem Schreiben die Faxnummer des Landeskriminalamtes Sachsen 204Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift Sachsen223 angegeben, wo der Angeklagte zur fraglichen Zeit und auch am 204Absendetag223 t344tig war. Das Anschreiben enthielt als Anlagen eine 204vertrauliche Selbstauskunft223 der Schwiegereltern des Angeklagten, ein Fi-nanzierungskonzept der Eheleute E , die Angabe des Finanzierungsbe-darfs, eine Mitteilung zur Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung hin-sichtlich der Schwiegereltern sowie gef344lschte Lohnbescheinigungen f374r Frau E betreffend die Monate November 2001 bis M344rz 2002, in denen als Arbeitgeber jetzt die Firma I W und M in Zwickau ausgewiesen war. Aufgrund der widerspr374chlichen Angaben zum Arbeitgeber - 5 - der Frau E sch366pfte man bei der Bank Verdacht und sah von einer er-neuten Darlehensvergabe ab. 3. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung gehindert gesehen, weil auch die Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien nicht geeignet sei, eine tragf344hige Entscheidung zu Lasten des Angeklagten zu begr374nden. Dabei hat es ber374cksichtigt, dass der Angeklagte ein 204starkes Motiv223 hatte, er den Zeugen K zuvor wegen der Nachfinanzierung kon-taktiert hatte und er zur fraglichen Zeit der Rauschgiftgruppe des Landeskri-minalamtes Sachsen angeh366rte. Insbesondere die ausf374hrlichen Anlagen, auch zu den Einkommensverh344ltnissen der Schwiegereltern, spr344chen f374r die T344terschaft des Angeklagten. Gleichwohl hat die Strafkammer nicht ausschlie337en k366nnen, dass ein Dritter die fraglichen Unterlagen an den Zeugen K 374bermittelt haben k366nnte. Dies st374tzt sie im Wesentlichen auf den Umstand, dass als Arbeitge-ber der Frau E im Widerspruch zu der wenige Monate zuvor mit Wissen des Angeklagten abgegebenen Erkl344rung in den neuen Kreditunterlagen nunmehr die Firma I W und M aufgef374hrt war und die Mitangeklagte M diese Firma in einem vergleichbaren Fall auch f344lschlich als Arbeitgeberin einer erwerbslosen Darlehensnehmerin angege-ben hatte. Bei dem Fax k366nne es sich um eine Totalf344lschung handeln. Auch ein Dritter, dem die Faxnummer des Landeskriminalamtes Sachsen bekannt gewesen sei, h344tte das Telefax entsprechend pr344parieren und von einem anderen Ger344t absenden k366nnen. Es k366nne im Hinblick auf die Kette der handelnden Personen, namentlich auch inzwischen ausgeschiedener, mit den gef344lschten Antr344gen der Mitangeklagten M fr374her befasster Bankangestellten, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Telefax 374bersandt habe, um eine Bearbeitung des Nachkreditantrages gegebenen-falls zu Ungunsten der Eheleute zu erwirken und damit den Anschein zu er- - 6 - wecken, dass auch die gef344lschten Unterlagen hinsichtlich des ersten Kredi-tes von E stammten. II. Der Freispruch h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu 374berwinden vermag, so ist das grunds344tzlich vom Revisions-gericht hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu pr374fen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlau-fen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374ch-lich, unklar oder l374ckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder das Gericht an die zur Verurteilung erforderli-che Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbil-dung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen weist die Beweisw374rdigung des Landgerichts im Falle des angefochtenen Freispruchs durchgreifende Rechtsfehler auf; die Strafkammer hat sich mit wesentlichen Umst344nden, welche die von ihr als entlastend bewerteten Indizien in Frage stellen, nicht ausreichend befasst. Ihre Beweisw374rdigung ist damit l374ckenhaft und unklar. Zutreffend zeigen der Generalbundesanwalt und die Beschwerdef374hrerin die folgenden Gesichtspunkte auf, deren Er366rterung sich dem Tatrichter h344tte aufdr344ngen m374ssen: Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit dem Zeugen K Kontakt aufgenommen; hierauf wird in dem Telefax ausdr374cklich Be-zug genommen. Auf welchem Wege ein etwaiger Dritter gerade von diesem Kontakt und den Bem374hungen des Angeklagten um eine Nachfinanzierung Kenntnis erlangt haben soll, teilt das Urteil nicht mit. Ebenso wenig wird die - 7 - Frage er366rtert, ob der Bankangestellte K von dem Angeklagten Unterla-gen angefordert hat, worauf der Hinweis im Telefax auf noch ausstehende Unterlagen hindeutet. Was der als Zeuge herangezogene Bankangestellte K gegebenenfalls hierzu bekundet hat, wird nicht mitgeteilt. Weiter bleibt ungekl344rt, in welcher Weise ein Dritter in den Besitz von vertraulichen Daten der Schwiegereltern des Angeklagten gelangen konnte. Die Erw344gung des Landgerichts, dass sich die Unterlagen aufgrund der hierauf vermerkten Zeitangaben bereits vorab im Besitz eines Dritten befunden haben k366nnten, ist in diesem Zusammenhang wenig erhellend. Abgesehen davon, dass der Eingang einer 204Totalf344lschung223 unerkl344rt bleibt, begr374ndet das Urteil auch nicht n344her die Annahme, ein Dritter h344tte durch die Telefax-334bersendung den Anschein erwecken wollen, dass auch die gef344lschten Unterlagen hinsichtlich des ersten Kredits vom Angeklagten stammten. Der blo337e Hinweis auf die Kette der handelnden Personen bei den anderen Gesch344ften der Mitangeklagten M vermag diese Vermu-tung des Landgerichts schon deshalb nicht zu st374tzen, weil eine etwaige Be-teiligung dieser Personen an der Nachfinanzierung des Kaufpreises nicht festgestellt worden ist. Im 334brigen w344re die 334berlegung der Strafkammer auch nur dann nachvollziehbar, wenn die in die fr374heren Gesch344fte der Mit-angeklagten M Eingebundenen in deren kriminelle Machenschaften zumindest eingeweiht gewesen w344ren. Dies l344sst sich dem Urteil nicht ent-nehmen. Ein gewisser Tatverdacht f344llt allenfalls auf die Mitangeklagte M selbst, weil sie die Firma I W und M auch in einem anderen Fall f344lschlich als Arbeitgeberin einer einkommenslo-sen Darlehensnehmerin angegeben hat und von dem erneuten Finanzie-rungsbedarf des Angeklagten wusste. Dem geht die Strafkammer jedoch nicht nach. Anhaltspunkte f374r einen solchen Verdacht sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Angesichts der vorliegenden Beweislage vermag der Senat auch nicht auszuschlie337en, dass die Strafkammer 374berspannte Anforderungen an - 8 - die zur Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie-337ende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist; vielmehr gen374gt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma337 an Si-cherheit, das vern374nftige und nicht blo337 auf denktheoretische M366glichkeiten gegr374ndete Zweifel nicht zul344sst (st. Rspr. vgl. nur BGHSt 10, 208 ff.; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 25; BGH NStZ 1999, 205). Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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