Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 66b Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 226 5 StR 431/07 LG Frankfurt (Oder) 226 5 StR 431/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlos-sen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Verurteilte wurde am 3. Juni 1993 durch das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 15. Dezember 1993 rechtskr344ftig. 2 a) Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde: 3 Am Abend des 29. April 1992 fuhr der Verurteilte zum Haus der da-mals 24 Jahre alte W. , um mit ihr 226 die ihn zuvor abgewiesen hatte 226 gegebenenfalls auch gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Er hatte sich diesen Zeitpunkt ausgew344hlt, weil er wusste, dass ihr Ehemann nicht anwesend sein w374rde. Er brach in das in einem brandenburgischen Ort gelegene Haus von Frau W. ein, indem er sich 374ber ein eingeschlage- 4 - 3 - nes Fenster Zugang verschaffte. Frau W. , die durch die Ger344usche auf den Einbrecher aufmerksam geworden war, bat ihn, zu gehen. Der Verurteil-te, auf den eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 Promille einwirkte, versetzte ihr daraufhin Faustschl344ge in das Gesicht, ergriff ein Messer und trieb sie damit vor sich her. Sp344testens nachdem er ihr mehrere Stichverlet-zungen an den Armen beigebracht hatte, entschloss er sich, Frau W. zu t366ten. Er stach mit einem zur Spitze hin kegelf366rmig zulaufenden Werkzeug mehrmals wuchtig auf ihren Rumpf ein, wodurch Herzbeutel und Bauchh366hle er366ffnet sowie ein Lungenlappen durchtrennt wurden. Sodann schlug er elf-mal heftig mit einem Beil oder Hammer auf den Kopf seines Opfers ein, was zur vollst344ndigen Zertr374mmerung von Hirn- und Gesichtssch344del f374hrte. Die-se Verletzungen f374hrten innerhalb weniger Minuten zum Tod von Frau W. . Zwischenzeitlich war ihr durch Ger344usche aufgewachter dreij344hriger Sohn hinzugekommen. Der Verurteilte entschloss sich, auch ihn zu t366ten, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Mit einem kantigen Gegenstand schlug er zehnmal auf Gesicht, Brust und Arme des Kindes ein, welches hierdurch t366d-liche Verletzungen erlitt. Anschlie337end verst374mmelte der Verurteilte die Leiche der get366teten Frau. Er brachte ihr Schnittverletzungen an den Mundwinkeln, am Hals und an den Brustwarzen bei. Sodann trennte er einen Teil der Brust und der Schamlippen ab und er366ffnete den kompletten Unterbauch. Mit 344u337erster Kraft trieb er je ein Stuhlbein in Mastdarm und Scheide ein, eines der Stuhl-beine drang bis zum Herzbeutel vor. Au337erdem legte er einen Tauchsieder und einen Toaster zwischen die Beine seines Opfers. Um seine Spuren zu verwischen, besorgte sich der Verurteilte Dieselkraftstoff als Brandbeschleu-niger, 374bergoss seine Opfer und Teile der Inneneinrichtung damit und ent-z374ndete den Kraftstoff. Dabei stand er au337en vor dem Badezimmerfenster, um sich selbst nicht zu gef344hrden. Er verlie337 den Tatort unverz374glich. Das Feuer brannte nicht aus eigener Kraft weiter, sondern erlosch alsbald wieder. 5 - 4 - b) Das Bezirksgericht hat die Tat zu Lasten W. s als Tot-schlag und die T366tung des Kindes als Verdeckungsmord gew374rdigt. Es konn-te angesichts des Tatbildes nicht ausschlie337en, dass die Schuldf344higkeit des Angeklagten aufgrund eines Affekts erheblich vermindert war und hat des-wegen unter Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB f374r den Totschlag eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren, f374r den Mord eine sol-che von zw366lf Jahren verh344ngt. Die Verh344ngung von Sicherungsverwahrung ist damals nicht erwogen worden, ebenso wenig im 334brigen eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit nach 247 21 StGB wegen eines stabilen psy-chischen Defekts mit der Folgem366glichkeit der Unterbringung nach 247 63 StGB. 6 7 Tats344chlich konnte zum Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsver-wahrung nicht angeordnet werden, denn die Vorschrift des 247 66 StGB war auf im Beitrittsgebiet begangene Taten zun344chst nicht anwendbar (Art. 1a Abs. 1 EGStGB a. F., eingef374gt durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet C Ab-schnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Die Vorschrift des 247 66 Abs. 3 StGB war noch nicht in Kraft getreten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verb374337te der Verurteilte voll-st344ndig. Seit dem 28. April 2007 befindet er sich aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2007 im Vollzug der einst-weiligen Unterbringung gem344337 247 275a Abs. 5 StPO. 8 2. Das Landgericht hat nun, nach Verb374337ung der Freiheitsstrafe, fest-gestellt, dass der Verurteilte gef344hrlich sei, da er einen in seiner gest366rten Pers366nlichkeitsstruktur wurzelnden Hang zur Begehung schwerwiegender Taten habe. Diese erhebliche Gef344hrlichkeit habe sich nicht nur durch die begangenen T366tungsdelikte, sondern auch durch ernstzunehmende Todes-drohungen des Verurteilten gegen Polizei- und Justizbeamte w344hrend des Strafvollzugs offenbart. Die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr sei zwar schon in dem 1993 gef374hrten Verfahren erkennbar gewesen; damals - 5 - aber sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen der entgegenste-henden Regelung im Einigungsvertrag nicht m366glich gewesen. 3. Die Ma337regelanordnung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 StGB h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 9 a) Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu Recht bejaht. Denn der Verurteilte ist wegen Mordes und Totschlags und damit wegen Katalogtaten im Sinne des 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB verurteilt worden. Da f374r beide Katalogtaten jeweils zwei Jahre 374bersteigende Einzelfreiheitsstrafen und eine Gesamtfrei-heitsstrafe von 15 Jahren verh344ngt worden sind, liegen auch die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor. Dies beurteilt sich nach dem geltenden Gesetzeswortlaut des 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB (jedenfalls klarstellend ge344ndert durch Gesetz vom 13. April 2007 mit Wirkung zum 18. April 2007, BGBl I S. 513) allein nach der zum Zeitpunkt der Entschei-dung 374ber die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung geltenden Rechtslage (vgl. zur fr374heren Rechtslage BGH NStZ 2006, 276, 277). 10 b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gef344hrlichkeit f374r die Allge-meinheit festgestellt. Diese Gef344hrlichkeitsprognose hat das Landgericht auf eine umfassende Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Verurteilten unter besonderer Ber374cksichtigung seiner Vorverurteilungen und der Entwicklung w344hrend des Strafvollzuges gest374tzt. Hierzu hat es auf der Grundlage von Gutachten zweier Sachverst344ndiger 226 deren Ergebnisse sich zudem mit dem w344hrend des Vollzugs eingeholten Sachverst344ndigengutachten decken 226 nachvollziehbar ausgef374hrt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Per-s366nlichkeitsst366rung, ein sexueller Sadismus sowie eine Vielzahl sogenannter psychopathischer Einstellungs- und Verhaltensmuster vorl344gen. Der Verur-teilte weise eine seit Jahren tief verwurzelte Neigung auf, seinen Willen nachhaltig zu verfolgen und bedingungslos durchzusetzen, durch Empathie- 11 - 6 - empfinden werde er dabei nicht gehemmt. Dies begr374nde einen Hang zu gravierenden Taten gegen die k366rperliche Unversehrtheit und zu sadistisch motivierten T366tungsdelikten. Im Zusammenhang mit seinem hohen Kr344n-kungspotential und der destruktiven sadistischen Veranlagung, die sich in den Anlasstaten zeigten, sich aber auch in vorhergehenden Tierqu344lereien als Vorstufe des Auslebens sadistischer Phantasien angedeutet h344tten, ber-ge die Pers366nlichkeitsstruktur des Verurteilten ein besonders hohes R374ckfall-risiko, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit von erneuten schweren sadis-tischen Gewalthandlungen. Die Gef344hrlichkeit des Verurteilten manifestiere sich zudem in ernstzunehmenden Todesdrohungen gegen374ber den bei der Anlasstat ermittelnden Polizeibeamten, von denen sich das Landgericht auf-grund einer sorgf344ltigen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-weisw374rdigung 374berzeugt hat. 12 Neben dieser ausf374hrlichen und schl374ssigen Begr374ndung der Gef344hr-lichkeit anhand individueller Kriterien hat das Landgericht die Darlegung sta-tistischer R374ckfallrisiken ersichtlich nur erg344nzend herangezogen (vgl. hierzu BGHSt 50, 121, 130 f.). c) Auch die 374brigen Anordnungsvoraussetzungen des 247 66b Abs. 1 StGB liegen vor. Allerdings hat das Landgericht nicht die f374r die nachtr344gli-che Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB erforderlichen neuen Tatsachen angenommen, die erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsver-fahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit hinweisen (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 378; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371). Stattdessen hat es sich auf die am 18. April 2007 in Kraft getretene Vorschrift des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gest374tzt, wonach materieller Anlass f374r die nachtr344gliche Anordnung der Ma337regel auch sein kann, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die vom Verurteilten ausgehende Gefahr schon erkennbar gewesen ist, aus rechtlichen Gr374nden aber keine 13 - 7 - Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die sachlichen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht zu Recht angenommen. Gegen den Verurteilten konnte aus rechtlichen Gr374nden bei der Verurteilung vom 15. Juni 1993 keine Siche-rungsverwahrung angeordnet werden. Die Vorschrift des 247 66 StGB war da-mals auf im Beitrittsgebiet begangene Taten 226 wie hier 226 nicht anwendbar (Art. 1a Abs. 1 EGStGB a. F., eingef374gt durch Anlage 1 Kapitel III Sachge-biet C Abschnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Zu-dem waren weder die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 noch die des Abs. 2 StGB erf374llt. Erst die mit Wirkung zum 31. Januar 1998 eingef374hr-te Regelung des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (eingef374gt durch SexualdelBekG vom 26. Januar 1998, BGBl I S. 160) schuf die M366glichkeit der Anordnung der Ma337regel bei der Begehung von zwei Anlasskatalogtaten auch ohne Vorverurteilungen. 14 15 bb) Da es f374r die Entscheidung 374ber die Anordnung der Sicherungs-verwahrung auf die G374ltigkeit der genannten Vorschrift des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB (Gesetz vom 13. April 2007, BGBl I S. 513) ankommt, hat der Senat die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG gepr374ft. Er h344lt die Vor-schrift des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB 226 trotz beachtlicher entgegenstehender Argumente 226 letztlich nicht f374r verfassungswidrig (zum Pr374fungsma337stab vgl. BVerfGE 80, 59, 65; 85, 329, 333; anders Art. 100 Abs. 2 GG, wonach Zwei-fel gen374gen). 334ber die Frage der Verfassungsm344337igkeit der Regelung wird das Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls auf eine Verfassungsbe-schwerde des Verurteilten abschlie337end zu entscheiden haben. (1) Die Norm verst366337t nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, da dieses Prozessgrundrecht f374r die Anordnung von Ma337regeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Sicherungsverwah-rung z344hlt, nicht gilt. 16 - 8 - Das Bundesverfassungsgericht hat f374r den Anwendungsbereich des absoluten R374ckwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG bereits entschieden, dass dieser nur die repressive, schuldabh344ngige Strafe erfasst, die der Ver-hinderung zuk374nftiger Straftaten, also dem Schutz der Allgemeinheit dienen-de Ma337regel der Sicherungsverwahrung 226 und zwar ungeachtet ihrer durch-aus straf344hnlichen Ausgestaltung 226 hingegen nicht, da f374r diese nicht die Schuld, sondern die Gef344hrlichkeit bestimmend sei (vgl. BVerfGE 109, 133; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483, 3484). Der so begr374ndete Ausschluss der Ma337regeln der Besserung und Sicherung ist auf das Doppelbestrafungs-verbot des Art. 103 Abs. 3 GG zu 374bertragen (Schmahl in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz 11. Aufl. 2008 Art. 103 Rdn. 42; Degenhardt in Sachs, Grundgesetz 4. Aufl. 2007 Art. 103 Rdn. 85). Hierf374r spricht bereits die 374bereinstimmende Verwendung des Begriffs 204be-straft werden223 in Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG (hierauf abstellend auch De-genhardt aaO; Veh NStZ 2005, 307, 308), was nur auf die Strafe als vergel-tende Sanktion bezogen ist (vgl. BVerfGE 55, 28, 30 f374r die F374hrungsauf-sicht; aA, aber nicht tragend BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 226 3 StR 378/07 226 ohne n344here Begr374ndung). Auch aus dem Gew344hrleis-tungsgehalt des Doppelbestrafungsverbots, der aus der Norm heraus und aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung zu bestimmen ist (vgl. Schmidt-A337mann in Maunz/D374rig, Grundgesetz Art. 103 Rdn. 265), folgt kein weiter gefasster Schutzbereich, als dies f374r Art. 103 Abs. 2 GG gelten soll. Denn beide Prozessgrundrechte sind dem materiellen Freiheitsschutz die-nende, gegen den Staat gerichtete, besondere Abwehrrechte (Kunig in von M374nch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Art. 103 Rdn. 36). Wenn sich der Schutz vor R374ckwirkung somit nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts nicht auf die Ma337regel erstreckt, kann folglich f374r das Dop-pelbestrafungsverbot 204ne bis in idem223 nichts anderes gelten. 17 (2) Der Senat h344lt trotz gewisser, namentlich aufgrund der straf344hnli-chen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung bestehender Bedenken den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz in Verbindung mit dem Frei- 18 - 9 - heitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Vor-schrift des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB 226 soweit es den hier relevanten Anwen-dungsbereich betrifft 226 nicht f374r verletzt. Dass Tatsachen, die aus rechtlichen Gr374nden nicht ber374cksichtigt werden konnten, gleich gestellt werden mit sol-chen, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren, be-gegnet bei der gebotenen Begrenzung auf Extremf344lle 226 ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben 226 keinen durchgreifenden verfas-sungsrechtlichen Bedenken und ist in gewisser Weise in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits angelegt (BVerfGE 109, 190, 236). Es ist in der Rechtsprechung schon grunds344tzlich entschieden, dass die in 247 66b StGB vorgesehene tatbestandliche R374ckankn374pfung (unechte R374ckwirkung) f374r den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser Norm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbe-reichs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50, 180, 185). Da der Schutzbereich des absoluten R374ckwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht er366ffnet ist, sind die Belange des Vertrauensschut-zes einer Abw344gung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens f374r das Gemeinwohl zug344nglich (BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483, 3484). Der mit der Regelung verfolgte Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen besonders gef344hrlichen Verurteilten (vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 1, 10) ist ein 374berragendes Gemeinwohlinteres-se, dahinter tritt der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Ver-urteilten zur374ck (BVerfGE aaO). 19 Bei der 334bertragung dieser vom Bundesverfassungsgericht vorge-nommenen Wertung auf die Regelung des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt sich Folgendes: 20 - 10 - Dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist bei der Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen (vgl. hierzu BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch das Prinzip des Vorrangs der prim344ren Sicherungsverwahrung (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 226 5 StR 635/07, zur Ver366ffent-lichung in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden. Demge-gen374ber erm366glicht 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine so bislang nicht vorgese-hene Neubewertung von Umst344nden, die zur Zeit der Anlassverurteilung nicht beachtlich waren (vgl. BGHSt 50, 284, 296). Dies kann bei der Abw344-gung zu einer st344rkeren Gewichtung der ber374hrten Vertrauensschutzbelange f374hren (Peglau NJW 2007, 1558, 1562). Andererseits erf344hrt die Schutzw374r-digkeit des Vertrauens durch 247 2 Abs. 6 StGB, wonach die Entscheidung 374ber Ma337regeln von Anfang an unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen 304n-derung steht, eine Einschr344nkung (vgl. BVerfGE 109, 133, 185). Denn an-ders als in den bisherigen F344llen, in denen wegen des Vorrangs der prim344ren Sicherungsverwahrung nicht in die Rechtskraft der ablehnenden Entschei-dung eingegriffen werden durfte (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 226 5 StR 635/07), liegt mit 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine ge-setzgeberische Erm344chtigung hierzu vor. Solange gew344hrleistet ist, dass die Anwendung auf einige wenige hochgef344hrliche Verurteilte 226 wie im vorlie-genden Fall 226 beschr344nkt bleibt, liegt nicht auf der Hand, dass der Gesetzge-ber damit seinen Beurteilungsspielraum f374r Ma337nahmen zur Gew344hrung der Sicherheit der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 187) 374berschritten ha-ben k366nnte. 21 Der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung steht im konkreten Fall nicht entgegen, dass die ma337geblich die Gef344hrlichkeitsprog-nose tragende Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung und eines sexuellen Sadismus, soweit ersichtlich, bei der Anlassverurteilung keinen Niederschlag 22 - 11 - gefunden hat. Da diese Umst344nde ohnehin nicht zur Anordnung der Siche-rungsverwahrung h344tten f374hren k366nnen, bestand f374r den damaligen Tatrich-ter kein Anlass zur Bewertung der Gef344hrlichkeit (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. 247 66b Rdn. 23). Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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