5 StR 43/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 8. November 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die nicht ganz unbedenklichen Strafzumessungserw344gungen zur Haftemp-findlichkeit des schwachsinnigen, s374chtigen Angeklagten und zum Ma337 der Fahrl344ssigkeit geben dem Senat auch vor dem Hintergrund der 226 hinzuneh-menden 226 unterbliebenen Anordnungen nach 247247 63, 64 StGB Anlass f374r den Hinweis, dass es nachhaltiger sozialtherapeutischer Bem374hungen um den Angeklagten im Strafvollzug bed374rfen wird. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 14. M344rz 2011 lag vor. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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